Kaum bekannt, aber schon 1977 hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) positv zur Durchführung von Mitarbeitbefragungen durch den Betriebsrat ausgesprochen (1 ABR 82/74; DB 1977, 914-915). Dort hatte eine Jugendvertretung (JAV) eine Meinungsumfrage unter den Auszubildenden durchgeführt, ob man den selben Ausbildungsbetrieb noch einmal wählen würde. Das BAG dazu: “Gegen die Durchführung der geplanten Fragebogenaktion bestehen dem Grunde nach keine rechtlichen Bedenken. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält keine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift über die Zulässigkeit derartiger Maßnahmen. Das besagt aber noch nicht, dass die geplante Maßnahme allein deshalb unzulässig wäre. Es ist vielmehr in erster Linie danach zu fragen, ob die Fragen sich ihrem Inhalt nach auf die Aufgaben des Betriebsrats und der Jugendvertretung beziehen, wie sie im Betriebsverfassungsgesetz festgelegt sind und ob dabei der Zuständigkeitsbereich eingehalten wird. Wenn und soweit dies der Fall ist, ist es grundsätzlich Sache des pflichtgemäßen Ermessens der Betriebsverfassungsorgane, in welcher Weise sie ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen wollen, soweit nicht das Gesetz hierfür ausdrückliche Bestimmungen insbesondere Einschränkungen enthält. Der Informationsaustausch zwischen Arbeitnehmern und ihren gewählten Vertretern ist nicht in der Form kanalisiert und eingeschränkt, daß er lediglich in den im Gesetz ausdrücklich als Institution vorgesehenen Formen erfolgen könnte, insbesondere in der Sprechstunde und in der Betriebs- oder Abteilungsversammlung oder in der Jugendversammlung.”