Immer wieder werden wir von Mandanten mit höherem Einkommen gefragt, ob denn bei einer Arbeitslosigkeit die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung möglich ist. Die Antwort hierauf lautet: Leider nein. Seit einer Gesetzesänderung besteht diese Möglichkeit ab 2009 nicht mehr.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5a SGB V ist nichtversicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war. Es tritt also durch die Arbeitslosigkeit keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung mehr ein. Das selbe gilt übrigen für Selbständige, wenn sie hauptberuflich selbständig waren. Da aber auch Beiträge zur privaten Krankenversicherung während der Arbeitslosigkeit zu leisten sind, übernimmt die Agentur für Arbeit die Beiträge, allerdings nurbis zur Höhe der Beiträge der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.