Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 26.01.2012 (Az. C-586/10) entschieden, dass ständig aufeinanderfolgende Befristungen nicht unzulässig sind. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Befristungen alle einen sachlichen Grund aufweisen können.

Generell dürfen nach deutschem Recht Arbeitsverträge grundsätzlich nur befristet werden, wenn die Befristung entweder nicht länger als zwei Jahre dauert, oder wenn die Befristung auf einem sachlichen Grund basiert. Ein solcher kann zum Beispiel die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers sein. Die Vertretung kann dabei unter anderem wegen Krankheit, Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz oder durch Elternzeit erfolgen. Der deutsche Gesetzgeber hat dabei keine Höchstgrenze vorgesehen, bis zu welcher eine sog. Sachgrundbefristung erfolgen darf. So kann ein Arbeitnehmer grundsätzlich über -zig Jahre für jeweils wechselnde Arbeitnehmer vertretungsweise befristet werden.

In dem Fall, welcher dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vorlag, hatte eine Justizangestellte aus Nordrhein-Westfalen über einen Zeitraum von mehr als 11 Jahren von 1996 bis 2007 immer wieder befristete Arbeitsverträge erhalten. Die insgesamt 13 Verträge bezogen sich dabei immer wieder auf die Vertretung von unbefristeteten Arbeitnehmern, die in Elternzeit oder beurlaubt waren. Die Arbeitnehmerin argumentierte nun, dass sie bei einem Zeitraum von mehr als 11 Jahren und insgesamt 13 Verträgen auf einem Vollarbeitsplatz beschäftigt sei. Befristungen seien europarechtlich jedoch nur zulässig, wenn damit ein vorübergehender Bedarf gedeckt werde. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.

Der EuGH hat in diesem Fall entschieden, dass aufeinanderfolgende Sachgrundbefristungen nicht gegen Europarecht verstoßen. Es sei richtig, dass dauerhafter Arbeitsbedarf nicht durch befristete Vertretungskräfte gedeckt werden dürfe. Hier sei jedoch kein dauerhafter Arbeitsbedarf gedeckt worden. Denn in diesem Fall sei jeweils zu erwarten, dass die Arbeitnehmer nach der Beurlaubung oder nach der Elternzeit zurückkehren würden. Dabei sei nicht maßgeblich, ob der jeweils vorübergehende Bedarf auch durch die Einstellung von unbefristeten Arbeitnehmern erfolgen könne.

Der Europäische Gerichtshof hat allerdings herausgestellt, dass sämtliche Befristungen nach Art und Dauer bewertet werden, um einen Mißbrauch auszuschließen. So soll sichergestellt werden, dass die Befristung im Einzelfall auch durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.