Für Schwerbehinderte, die unmittelbar vor dem (möglichen) Rentenbezug stehen, darf die Abfindung nicht auf einen Pauschalbetrag reduziert werden. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am 17.11.2015.In dem Fall war einem Schwerbehinderter gekündigt worden, der nach 12monatigen ALG-Bezug rentenberechtigt wäre. Er sollte nach Sozialplan lediglich eine pauschale Abfindung i.H.v. € 10.000 erhalten. Darin sah das Gericht eine nach AGG unzulässige, unmittelbar an das Merkmal der Behinderung knüpfende Ungleichbehandlung. Eine solche Regelung darf Sie darf gemäß § 7 Abs. 2 AGG nicht angewendet werden. Der Kläger erhielt eine Nachzahlung in Höhe von € 30.000 zugesprochen. (BAG, Urteil vom 17.11.2015 – 1 AZR 938/13).