„Ein Betriebsratsmitglied ist erst aus dem Amt ausgeschlossen, wenn seine Amtsenthebung aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung feststeht. Die vorläufige Amtsenthebung eines Betriebsratsmitglieds im Wege einer einstweiligen Verfügung ist daher grundsätzlich ausgeschlossen“, so das LAG Nürnberg. Die gilt selbst, wenn ein ‚grober Verstoß‘ gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten vorliegt.

Das LAG stellt fest, eine „vorläufige“ Amtsenthebung – im Wege einer Einstweiligen Verfügung – kommt erst in Betracht, „wenn Umstände vorliegen, die ein Belassen im Amt als unzumutbar für das Betriebsratsgremium, den Arbeitgeber und/oder die Belegschaft erscheinen lassen.“
In dem Fall steht der Vorwurf im Raum, dass das Betriebsratsmitglied insbesondere unter Verstoß gegen § 99 Absatz 1 Satz 3 BetrVG persönliche Daten jedenfalls auch an nichtbefugte Personen weitergegeben hat. Dies allein genügt nicht, dem Betriebsratsmitglied die weitere Amtsausübung zu untersagen. Das Gericht weiter:
Ethische, moralische, charakterliche Fragen unerheblich
„Die Entscheidung, ob das Verhalten eines Betriebsratsmitglieds so schwerwiegend ist, dass er nicht länger im Amt bleiben kann, liegt bei den Arbeitsgerichten als unabhängiger rechtlicher Instanz. Dagegen ist weder ‚der Belegschaft‘ noch dem Betriebsratsgremium oder einzelnen Betriebsratsmitgliedern die Kompetenz eingeräumt, das Verhalten eines Betriebsratsmitglieds rechtlich zu bewerten. Wie ein Verhalten ethisch, moralisch oder charakterlich zu bewerten ist, ist im Rahmen des § 23 Absatz 1 BetrVG ohnehin unerheblich.“
(LAG Nürnberg, Beschluss vom 25. Februar 2016 – 7 TaBV 4/15)