Zweifel des Arbeitgebers zurückgewiesen

Ist ein Beschäftigter verpflichtet, sich bei einer entsprechenden Klausel im Arbeitsvertrag, „jederzeit auf Verlangen der Arbeitgeberin ärztlich untersuchen zu lassen“? Das LAG Schleswig-Holstein lehnte dies bei einem Streit über eine Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich ab.

In dem (beinahe typischen) Fall bezweifelte die Arbeitgeberin den Beweiswert einer AU-Bescheinigung und forderte den Beschäftigten auf, sich einer Untersuchung beim Betriebsarzt zu unterziehen. Dies lehnte er ab, weil zuvor bereits der medizinische Dienst der Krankenkasse die bestehende Arbeitsunfähigkeit bestätigt hatte. Gegen die darauf folgende Abmahnung wurde geklagt.

Keine Verpflichtung zur Vorstellung beim Betriebsarzt

Das Gericht: „Die betriebsärztliche Untersuchung dient einem völlig anderen Zweck und hat einen anderen Inhalt als die Feststellung einer aktuell bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Bei der betriebsärztlichen Untersuchung geht es um das Vorliegen einer dauerhaften Leistungseinschränkung für die geschuldete Arbeit. Der Hausarzt untersucht nur, ob eine akute Arbeitsunfähigkeit besteht. Gerade bei konflikthaften Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber und sich unmittelbar anschließender Arbeitsunfähigkeit spricht nach der Lebenserfahrung vieles für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit.“ Die Abmahnung ist unwirksam. (Urteil LAG Schleswig-Holstein vom 19.08.2016 – 1 Sa 37/16)