BAG zieht Grenze bei 48 Std./Woche

Eine Arbeitnehmerin (Wiegemeisterin) hatte einen unklaren Arbeitsvertrag geschlossen. Eigentlich sollte sie 40 Std./Woche arbeiten, tatsächlich war aber die Zeit von 06:00 bis 17:00 Uhr abzügl. ½ Std. Pause festgelegt. Sie klagte jetzt Überstunden von € 24.000 brutto ein. Das BAG pochte auf Einhaltung der 48 Std.-Grenze.

Das Bundesarbeitsgericht kam richtigerweise zu dem Schluss, dass eine Arbeitszeit an 5 Tagen die Woche à 10,5 Stunden (= 52,5 Std.) unzulässig ist.
Nach § 3 Arbeitszeitgesetz ist nur eine maximale wöchentliche Arbeitszeit von 48 Std. zulässig.
Die „unklare“ Vertragslage (40 Std. oder mehr?) löste das BAG dann so auf, dass eine individualrechtliche Absprache und zuvor eine Gehaltserhöhung vorlag. Immerhin – so das BAG – hatte die Klägerin schließlich die 10,5 Std. täglich gearbeitet. Nur für den „überschießenden“ Teil von 4,5 Std. (52,5 – 48 Std.) wurde ein Anspruch anerkannt und die Klägerin bekam rd. € 9.000 zugesprochen (BAG Urteil vom 24.8.2016, 5 AZR 129/16)
Anmerkung: „Selbst schuld, wer länger arbeitet.“