Wenn zwei sich streiten, freut sich der Arbeitgeber

Erst die „Nein“-Stimmen auszählen und dann die „Ja“-Stimmen nicht. Ob das so geht brachte ein BR-Mitglied vor das Bundesarbeitsgericht. Das BAG prüfte auch, ob ein einzelnes Mitglied gegen das Gremium klagen kann.
Das BR-Mitglied griff im Beschlussverfahren die sog. „Substraktionsmethode“ bei Abstimmungen im Gremium an. Das BAG nahm den Fall zum Anlass Stellung zu nehmen, dass ein solches Verfahren nur geführt werden kann, wenn „eigene Rechte“ geltend gemacht werden. Deshalb ist es einem einzelnen Mitglied nicht möglich, einen bestimmten Abstimmungsmodus durchzusetzen. Eine ‚abstrakte Kontrollbefugnis‘ hätten einzelne BR-Mitglieder nicht. Sich „in seinen Rechten“ verletzt zu sehen, reicht also nicht.

Aber Anspruch auf Schulung durchsetzbar

Ein anderer Fall ist zum Beispiel, dass sich ein BR-Mitglied dagegen wendet, nicht vom Gremium für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung vorgesehen zu werden. Hier kann das BR-Mitglied das „eigene Recht“ im Beschlussverfahren gegen das BR-Gremium geltend machen, zu Unrecht nicht ausgewählt worden zu sein.
Zum Abstimmungsverfahren meinte das BAG nur, das BetrVG würde kein bestimmtes Abstimmungsprozedere vorsehen. (BAG v. 07.06.2016)