Wichtige Neuerungen zu erwarten

Befristete Teilzeit, Einschränkung der sachgrundlosen Befristung, Höchstdauer von Kettenbefristungen, Einschränkung der Arbeit auf Abruf, Auskunftsanspruch zur Mobilarbeit. Der Koalitionsvertrag enthält interessante Planungen im Arbeitsrecht.

Befristete Teilzeit: Der Koalitionsvertrag sieht eine befristete Teilzeit von einem bis max. fünf Jahre vor. Allerdings ist eine „Zumutbarkeitsgrenze“ für Unternehmen mit 46 bis 200 Arbeitnehmern geplant. Hier soll nur einem pro angefangenen 15 Arbeitnehmern der Anspruch gewährt werden können.

Einschränkung der sachgrundlosen Befristung: Künftig sollen Arbeitgeber mit mehr als 75 Beschäftigten nur noch max. 2.5% der Belegschaft sachgrundlos befristen können. Die max. Befristungsdauer wird von 24 auf 18 Monate gesenkt.

Höchstdauer von Kettenbefristungen: Aufeinander folgende Befristungen sollen (außer für Künstler und Fußballer) auf max. 5 Jahre beschränkt werden.

Einschränkung der Arbeit auf Abruf: Hier soll ein Mindestanspruch von 20 Stunden wöchentlich (bisher 10) eingeführt werden und im Krankheitsfall müssen die Durchschnittsverdienste der letzten 3 Monate berechnet werden.

Auskunftsanspruch zur Mobilarbeit: Es soll einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber geben, wenn Mobilarbeit abgelehnt wird, einen Rechtsanspruch auf Mobilarbeit aber nicht.

Über neue Gesetze (u.a. Entgelttransparenzgesetz, Betriebsrente) und die geplanten Neuerungen werden wird im Seminar in St. Peter Ording vom 24. – 26. Sep. 2018 ausführlich diskutieren.