… nur bei besonderen Ausnahmen

Hintergrund der Entscheidung war ein Streit aufgrund der Neu-Organisation des Bereitschaftsdienstes im Gesundheitsamt des Landkreises Greiz. In Zeiten des Bereitschaftsdienstes an Wochenenden und Feiertagen etc. sollten Mitarbeiter auf dem Diensthandy und zusätzlich über Ihre privaten Festnetz- und Mobilfunknummer erreichbar sein. Sowohl die dienstliche als auch die privaten Rufnummern wurden an die Rettungsleitstelle weitergegeben. Dies ging einigen Beschäftigten zu weit und sie verweigerten die Bekanntgabe der privaten Mobilfunknummer.

Abmahnung unwirksam
Der Landkreis erteilte daraufhin Abmahnungen, auf deren Entfernung aus der Personalakte die Mitarbeiter klagten. Mit Erfolg: Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber nur unter besonderen Bedingungen und in engen Grenzen ein Recht auf Kenntnis der privaten Handynummer eines Arbeitnehmers habe. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn es keine andere Möglichkeit gebe, die Arbeitspflichten des Arbeitnehmers sinnvoll zu organisieren.

Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung.
Eine Pflicht des Arbeitnehmers, stets die private Handynummer mitzuteilen, sei in der Regel ein nicht gerechtfertigter Eingriff in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Weiterhin heißt es, der Prozess der beiderseitigen Interessenabwägung müsse ergeben, dass der Eingriff angemessen sei. Im Rahmen dieser wird vom Gericht angeführt, dass eine Pflicht zur Offenbarung der privaten Mobilfunknummer besonders tief in die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers eingreife. Denn dieser könne sich dem Arbeitgeber aufgrund der möglichen, ständigen Erreichbarkeit ohne Rechtfertigungsdruck nicht mehr entziehen. Im Ergebnis sei es ihm deshalb nicht mehr möglich, zur Ruhe zu kommen. Auf die tatsächliche Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitnehmer kontaktiert und im Notfall herangezogen wird, käme es hingegen nicht an.
(LAG Thüringen, Az.: 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17)