Bereits seit 2004 gilt die gesetzliche Neuregelung, die den Arbeitgeber in die Pflicht nimmt, sich frühzeitig um die Wiedereingliederung langzeiterkrankter Arbeitnehmer zu kümmern. Ist jemand länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss durch das BEM geklärt werden, wie eine verträgliche Weiterbeschäftigung erfolgen kann (§ 84 Abs. 2 SGB IX).

Der Gesetzgeber will Prävention durchsetzen, also die Vermeidung von krankmachenden Faktoren am Arbeitsplatz, die Eingliederung in die Arbeit befördern und für eine gesundheitsgerechte Beschäftigung sorgen (Arbeitsplatzerhalt). Da sich Betriebsräte an der Durchführung des BEM beteiligen sollen, haben wir bereits zahlreiche Betriebsvereinbarungen mit verhandelt, die eine wirksame Umsetzung des Gesetzes vorsehen. Sprechen Sie uns an, wenn Beratungs- oder Schulungsbedarf bei der Einführung oder der Umsetzung des BEM besteht.

Die Spezialisten für das Betriebliche Eingliederungsmanagement bei Gaidies Heggemann & Partner sind Rechtsanwalt Wolfgang Steen, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Rechtsanwalt Carsten Lienau, Fachanwalt für Arbeitsrecht.