Nicht zuletzt wegen überbordender Überstundenkonten sowie der inzwischen geregelten sozialrechtlichen Absicherung („Flexi II-Gesetz“) werden in den Unternehmen immer häufiger Langzeit- und Zeitwertkonten eingeführt. Solche Modelle müssen mit einer Betriebsvereinbarung begleitet werden.

Die Arbeitnehmer können Arbeitszeit oder Arbeitsentgelt (oder eine Mischung) in das Zeitwertkonto einbringen, aber auch  Zuwendungen des Arbeitgebers sind teilweise tariflich geregelt. Das Konto selbst kann in Zeit oder in Geld geführt werden unabhängig davon, in welcher Form die „Einbringung“ geleistet wird.  Die Guthaben können für eine Freistellung genutzt werden, vor Beginn des regulären Rentenalters oder für einen ausgedehnten Urlaub oder eine weitere Kinderbetreuungszeit (siehe Flexi-Gesetz). In Betriebsvereinbarungen ist gleichfalls festzulegen, wie die (extern) verwalteten „Guthaben“ angelegt werden. Der Vorteil liegt in der Regel im sog. „Brutto-Sparen“, also der Möglichkeit die Brutto-Guthaben (zuzügl. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) langfristig und zinsbringend anzulegen.

Der Spezialist für Langzeit- und Zeitwertkonten bei Gaidies Heggemann & Partner ist Rechtsanwalt Wolfgang Steen, Fachanwalt für Arbeitsrecht.