Vertretung Arbeitnehmer +++ Fachanwälte für den Betriebsrat +++ elf Fachanwälte für Arbeitsrecht +++ jahrzehntelange Erfahrung +++

Fachanwälte und Rechtsanwälte für Arbeitsrecht

Unsere Kanzlei Gaidies Heggemann & Partner ist eine seit Jahrzehnten auf das Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei. Wir sind in Hamburg und ganz Deutschland für Arbeitnehmer und Betriebsräte aktiv. Als Fachkanzlei werden die Spezialgebiete des Arbeitsrechts bearbeitet.

Wir sind mit insgesamt 11 Fachanwälte und vier Rechtsanwältinnen mit Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht das größte Büro für Arbeitnehmervertretung in Hamburg im Individual- und Kollektivarbeitsrecht sowie gleichfalls bundesweit tätig.

Die Spezialisierung auf das Thema Arbeitsrecht mit der ausschließlichen Vetretung von Arbeitnehmern und Betriebsräten sowie der gute Ruf, den wir uns im Kreis der Anwaltschaft erworben haben, führt immer wieder zu Empfehlungen Dritter. Auch in Fachmedien veröffentlichen wir Beiträge, ebenso auf Ratgeberseiten, wenn es um Fragen des Arbeitsrecht geht.

Fachkanzlei bedeutet, sich auf ein Rechtsgebiet zu spezialisieren – bei uns das Arbeitsrecht; seit über 30 Jahren. Als Fachanwälte bilden wir uns regelmäßig fort (auch über die geforderten 15 Stunden jährlich hinaus) und sind so laufend auf der Höhe der aktuellen Rechtsprechung und Gesetzgebung.

Ein weiterer Vorteil der Fachkanzlei ist, sich über Entwicklungen in Unternehmen und Betrieben ebenso auszutauschen, wie die unterschiedlichen Erfahrungen bei der Beratung von Interessenvertretungen einzubinden.

Wir verstärken laufend unser Anwaltsteam durch Aufnahme neuer Kolleginnen und Kollegen.

Fachkanzlei »

Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Betriebsräte

Gaidies Heggemann & Partner vertreten ausschließlich die Arbeitnehmerseite (Beschäftigte und Betriebsräte), so dass bei keinem Mandat ein Interessenkonflikt möglich ist oder befürchtet werden müsste, dass wir Ihren Arbeitgeber vertreten. Für Sie als Arbeitnehmer spielt das Arbeitsrecht immer dann eine Rolle, wenn es zu Änderungen im Betrieb kommt. Dabei denkt man zuerst an den Abbau von Mitarbeitern (Kündigung, Kündigungsschutz) aber auch eine Betriebsverlagerung oder die Anschaffung neuer Maschinen kann einen maßgeblichen Einfluss auf Ihre Arbeit und Ihr Einkommen haben. Ihre Lebensgrundlage und Ihre Zukunft wird selbst von Dingen wie dem Arbeitszeugnis beeinflusst. Daher ist es sinnvoll, sich früh an einen Rechtsanwalt zu wenden.

Konsequente Arbeitnehmer­vertretung »

Beratung und Vertretung von Betriebsräten »

Zeiterfassung erforderlich

Die überraschende Begründung des BAG: Die Arbeitszeiten erfassen zu müssen, stand eigentlich schon seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.05.2019 fest. Getan hat sich allerdings in vielen Betrieben wenig...

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Desk sharing – Beteiligung Betriebsrat

Neue Formen der Arbeitsorganisation, wie z.B. Desk sharing, halten in vielen Betrieben Einzug. Für die Beschäftigten geht es nicht allein darum, sich täglich einen neuen Arbeitsplatz suchen zu müssen, sondern um das notwendige Umfeld.

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Betriebsversammlungen wieder online möglich – bis 07.04.2023

Der Bundestag hat in Zusammenhang mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes den alten § 129 BetrVG wieder belebt. Betriebsversammlungen können ebenso wie Eingungsstellen wieder digital durchgeführt werden – befristet bis 07. April 2023. Betriebsratssitzungen sind unter den Voraussetzungen von § 30 Abs. 2 BetrVG (Vertraulichkeit, Regelung in der Geschäftsordnung) unbefristet erlaubt.

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Unser Mandant HSV-Sportdirektor Mutzel muss weiterbeschäftigt werden

Unsere Kanzlei hat den Sportdirektor des HSV, Michael Mutzel, erfolgreich gegen die Freistellung durch den Verein vertreten. Das Arbeitsgericht entschied per Einstweiliger Verfügung heute, die Freistellung sei unwirksam. Daraus folgt der Anspruch, den Job wieder ausüben zu dürfen. Es lag Eilbedürftigkeit vor, weil das Ansehen von Michael Mutzel sonst erheblich leiden würde. Die vom HSV vorgetragenen Hinweise auf einen angeblichen Vertrauensverlust reichten dem Gericht nicht. Generell gilt: Eine Freistellung im laufenden Anstellungsverhältnis ist nicht so ohne Weiteres möglich. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Grundsatzentscheidung schon 1985 ausgeführt, die Beschäftigung sei ein Grundrecht, das nur unter sehr engen Voraussetzungen eingeschränkt werden dürfe. Wir werden weiter berichten. Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg

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Der Weg vom Bett zum Homeoffice ist versichert

Ein wichtiges Urteil für alle Arbeitnehmer, die zu Corona-Zeiten von zu Hause aus arbeiten: Der direkte Weg vom Bett zum Arbeitsplatz im Homeoffice fällt unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

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Betriebsratswahl: Änderungen in der Wahlordnung

Wir haben die wichtigsten Neuerungen für Sie übersichtlich zusammengefasst.

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Eingliederung von Arbeitnehmern bei Matrixstruktur

Der Betrieb des weisungsberechtigten Vorgesetzten kann von der Eingliederung des Beschäftigten zu einen anderen Betrieb abweichen.

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Gründung von Betriebsräten erleichtert

Neues Gesetz erleichtert die Gründung von Betriebsräten und stärkt den Kündigungsschutz von Arbeitnehmern bei der Gründung.

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Videoüberwachung muss verhältnismäßig sein

Wird in einem Betrieb Eigentum geklaut, so ist eine Dauerüberwachung per Video trotzdem nicht angemessen.

Rechtsprechung bei Videoüberwachung »

Wahlalter bei Betriebsratswahlen auf 16 Jahre herabgesetzt

Durch diese Entscheidung mit dem Herabsetzen des Wahlalters könnten nun mehr Betriebe Arbeitnehmervertretungen gründen. Ebenso könnte diese Entscheidung Auswirkungen auf einige Beteiligungsrechte haben.

Änderungen zum Wahlalter: Mehr erfahren »

Die Rückkehr zum Arbeitsplatz in Zeiten von Covid-19

Wenn es im Arbeitsrecht um die Rückkehr aus dem Home-Office zum Arbeitsplatz geht muss vorher eine Einigung mit dem Betriebsrat erzielt werden. Das weiterhin vorhandene Infektionsrisiko bedingt entsprechend Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen.

Covid-19: Rückkehr in das Büro »

Brückenteilzeit: Aktuelles Urteil im Arbeitsrecht

Die Brückenteilzeit gilt seit dem 1. Januar 2019. Sie ermöglicht zeitlich befristete Teilzeitarbeit mit einem Rückkehrrecht in die vorherige Arbeitszeit. Auch Arbeitnehmer die vorher schon in Teilzeit gearbeitet haben, können den Antrag formlos stellen. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten Sie und Ihren Betriebsrat in allen Details wie Anspruchsvoraussetzungen, arbeitsrechtlichen Beweislasten der Arbeitgeber oder den Berechnungsgrundlagen beim Thema Brückenteilzeit.

Brückenteilzeit: einfache Antragstellung »

Entspricht Crowdworking einem festem Arbeitsverhältnis? Grundsatzfrage im Arbeitsrecht geklärt.

Wer über Online-Plattformen Mikrojobs oder Kleinstaufträge ausführt und damit weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet, steht in einem Arbeitsverhältnis. Unbedeutend was im Vertrag steht. Dies stärkt die Arbeitnehmerseite und führt zu mehr Klarheit im Arbeitsrecht.

Microjob und Arbeitsverhältnis »

Firmenfahrzeuge von Arbeitnehmern und GPS-Ortung

Zahlreiche Unternehmen setzen GPS-Fahrzeugortung in Echtzeit, Routenverfolgung und eine Routendokumentation im Betrieb ein. Das Verwaltungsgerichtes in Lüneburg hat als erstes deutsches Gericht nach neuem Recht der DSGVO über die datenschutzrechtliche Zulässigkeit einer GPS-Ortung von Firmenfahrzeugen durch den Arbeitgeber entschieden. Das Urteil konkretisiert die bisherige Rechtssprechung und gibt hilfreiche Kriterien für den Einsatz von GPS-Tracking.

GPS-Ortung von Firmenfahrzeugen »

Abfindung in die Rentenkasse einzahlen

Kürzungen der Rente durch Auflösungs- oder Altersteilzeitverhandlungen können durch Ausgleichszahlungen in die Rentenkasse ausgeglichen werden.

Mehr zu: Ausgleichzahlungen Rentenkasse »

Fristlos gekündigt weil Arbeitnehmer Müll mitnimmt

Der Fall Emmely, bei der eine Berliner Supermarkt-Kassiererin fristlos gekündigt wurde, weil sie einen gefundenen Pfandbon im Wert von 1,30 € nicht ihrem Arbeitgeber abgegeben, sondern eingelöst hatte, ist nur ein Beispiel. Mit der Mitnahme von IT-Müll folgt der nächste Fall.

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Urlaubsrecht – neue Rechtsprechung des EuGH

Nach neuester Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann der Anspruch auf Mindesturlaub (4 Wochen) nicht mehr verfallen.

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Persönlicher Urlaubswunsch geht laut Arbeitsrecht oft vor

Ihr Betrieb ordnet Betriebsferien an und Sie haben Ihren Urlaub schon geplant? Weder Auftragsmangel noch die Lust und Laune des Chefs spielen im Arbeitsrecht eine Rolle. Wenn die Zulieferer Urlaub machen, Corona die Kunden ausfallen lässt oder der Chef in den Urlaub möchte. Wie unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht berichten, gibt es immer Regeln und Urteile zu beachten.

Betriebsferien im Rahmen des Arbeitsrechts »

„Hinweisgeberschutzgesetz – Whistle blower geschützt?“

Praxistipps zur Umsetzung des Gesetzes im Betrieb.

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Mitbestimmung bei dem „Wie“ der Zeiterfassung

Einigungsstelle zuständig für Mitbestimmung bei der Ausgestaltung der Zeiterfassung Im Hinblick auf die gesetzliche Verpflichtung der Arbeitgeber zur Erfassung der Arbeitszeiten können Betriebsräte durch ihre Initiative eine Regelung erzwingen, wie diese Zeiten erfasst werden sollen.

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Überwachung durch den Arbeitgeber im Home Office

Der deutsche Arbeitnehmer ist von einer weitreichenden Schüffelei am Arbeitsplatz quasi per Gesetz geschützt, doch gibt es Schlupflöcher für Arbeitgeber. Dabei nutzen Arbeitgeber die Corona-Krise, um gezielt neue Software einzuführen und immer wieder die arbeitsrechtlichen Grenzen zu überschreiten. Wir raten ArbeitnehmervertreterInnen sich beim Thema Art, Umfang und Auswertungsmöglichkeiten der geloggten Daten durch einen Fachanwalt beraten zu lassen.

Bespitzelung im Home Office »

Ein Schwerpunkt: Kündigungsschutz

Einer unserer Schwerpunkte ist Kündigsschutz, außergerichtlich und in Prozessen vor dem Arbeitsgericht. Ist die Kündigung erst einmal ausgesprochen, erkämpfen wir für Arbeitnehmer angemessene Abfindungen.

Weitere Fachgebiete im Arbeitsrecht »

Überwachung der Mitarbeiter durch Keylogger ist unzulässig

Mit nur wenigen Ausnahmen, wie zum Beispiel dem Anfangsverdacht einer Straftat, ist der Einsatz von Keyloggern im Beschäftigtenverhältnis nicht gestattet. Der beklagte Arbeitgeber hatte die private Nutzung der betrieblichen Hard- und Software ausgeschlossen und wies nachfolgend darauf hin, dass der Internetverkehr mitgeloggt und dauerhaft gespeichert wird. Hierzu hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Arbeitsgerichts Herne bestätigt und festgestellt, dass der Einsatz von Keyloggern im Beschäftigtenverhältnis nicht erlaubt ist.

Keylogger zur Überwachung der Arbeitnehmer »

Unsere Anwälte

 

Kontakt

    Seminare zum Arbeitsrecht

    Unsere Anwälte sind regelmäßig als Referenten in Seminaren für Betriebsräte bei verschiedenen Bildungsträgern im Einsatz. Aus aktuellem Anlass bieten wir für Betriebsräte digitale Info-Nachmmitage mit Zoom-Meetings an. Hierzu einfach für den Newsletter registerien, um die Einladungen zu erhalten. Ebenso veranstalten wir regelmäßige Infoabende zu aktuellen Themen in unseren Kanzleiräumen.

    Seminar-Angebot »

    Newsletter Betriebsrat

    Unser Newsletter erscheint regelmäßig und wird per E-Mail kostenlos an alle Interessenten versandt. Wir berichten darin über aktuelle Änderungen im Arbeitsrecht und Urteile der Arbeitsgerichte, die für die BR-Arbeit wichtig sein können.

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    Urteil der Woche

    Als Fachanwälte sind wir jeden Tag für Sie an den Arbeitsgerichten tätig und bekommen wichtige Gerichtsentscheidungen immer direkt aus erster Hand. Über die wichtigsten Entscheidungen berichten wir Ihnen im „Urteil der Woche“.

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    BR Themen von A bis Z

    • Einrichtungsbezogene Impfpflicht und ihre Folgen

      WIP

    • Inflationsausgleichsprämie

      WIP

    • Insolvenzgeld

      WIP

    • Abfindung

      Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung. Nur ausnahmsweise im Falle einer Sozialplan-Abfindung oder des § 1a KSchG besteht ein Rechtsanspruch. Eine in der Praxis häufig verwendete Formel zur Berechnung der Abfindungshöhe in Verhandlungen ist:

      Bruttomonatsgehalt x Jahre der Betriebszugehörigkeit x Faktor.

      Für das besondere Angebot des Arbeitgebers, gegen eine Abfindung auf eine Kündigungsschutzklage gegen eine betriebsbedingte Kündigung zu verzichten, werden gemäß § 1a KSchG 0,5 Gehälter pro Beschäftigungsjahre zu Grunde gelegt. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ein solches Angebot. Häufig orientieren sich Arbeitgeber jedoch an diesem Wert. Mit anwaltlicher Beratung kann meistens eine höhere Abfindung erzielt werden.

    • Arbeitsrecht

      Das Arbeitsrecht hat als Schutzrecht der Arbeitnehmer vor den Folgen der Industrialisierung seine Wurzeln im 19. Jahrhundert.

      Es gliedert sich heute in das kollektive Arbeitsrecht (Betriebsverfassungsrecht, Tarifrecht, Arbeitskampfrecht) sowie Individualarbeitsrecht (Kündigungsschutzrecht, Arbeitsvertragsrecht, Betriebsrentenrecht, …). Ein einheitliches Arbeitsgesetzbuch existiert nicht, sondern die arbeitsrechtlichen Vorschriften sind über viele verschiedene Gesetze verstreut. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten wir in allen Gebieten des Arbeitsrechtes und behalten für Sie den Überblick.

    • Arbeitsschutz

      Der Arbeitsschutz umfasst alle Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Arbeitsgestaltung. Arbeitgeber haben gegenüber Arbeitnehmern die Verpflichtung für einen Schutz vor Gesundheitsgefährdungen sorge zutragen (§ 618 BGB). Bei der Ausgestaltung des betrieblichen Arbeitsschutzes hat der Betriebsrat im Rahmen seines Mitbestimmungsrechtes beim Arbeits- und Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) eine wichtige Aufgabe.

    • Arbeitszeit

      Der Begriff Arbeitszeit kann die Frage der Vergütung der Arbeitszeit (Vertrag, Tarifvertrag), der Mitbestimmung der Betriebsräte (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG) und des Gesundheitsschutzes (Arbeitszeitgesetz) umfassen.

      Die von dem europäischen Gerichtshof ausgeurteilte Verpflichtung zur täglichen Erfassung der Arbeitszeit wird gerade in einem Referentenentwurf des Arbeitszeitgesetzes implementiert. Aus dem Gesetz werden sich weitere Fragenstellungen für die Ausgestaltung der jeweiligen Arbeitszeit- und Arbeitszeiterfassungsmodelle der Betriebe ergeben.

      Bei der Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie bei der Mehrarbeit hat der Betriebsrat ein weitreichendes Mitbestimmungsrecht, aus dem sich aber auch die Herausforderung ergibt ein möglichst passgenaues Modell, das die Belange der Arbeitnehmer und die betrieblichen Interessen austariert, zu vereinbaren.

    • Aufhebungsvertrag

      Der Aufhebungsvertrag ist ein beliebtes, schnelles und rechtssicheres Mittel bei Arbeitgebern zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer sollte aufpassen, dass er keine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen bei einem späteren Bezug von Arbeitslosengeld erhält und die für ihn optimalen Konditionen verhandelt. Hierzu bietet es sich an anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen.

    • Betriebsvereinbarung

      Betriebsvereinbarungen werden von Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart. Als „Gesetze des Betriebes“ kommt ihnen unmittelbare und zwingende Wirkung für alle erfassten Arbeitnehmer zu (§ 77 Abs. 4 BetrVG).

    • Betriebsrat

      Betriebsräte sind die Interessenvertreter der Arbeitnehmer. Aus dem BetrVG ergeben sich zahlreiche Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates.

    • Betriebsrente

      Die Betriebsrente ist eine Zusatzrente über den Arbeitgeber, die staatlich gefördert wird. Welche Form der Betriebsrente im Unternehmen angeboten wird, entscheidet der Arbeitgeber. Als Durchführungswege kommen in Betracht: Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse, Pensionszusage oder Unterstützungskasse. Die Einzelheiten regelt das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG). Der Betriebsrat hat bei der Ausgestaltung ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG).

    • Covid 19

      Bei der Festlegung von betrieblichen Schutzmaßnahmen gegen ansteckende Viren - wie beispielsweise das SARS-CoV-2 Virus – hat der Betriebsrat ein wichtiges Mitbestimmungsrecht im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Die speziellen gesetzlichen Schutzregelungen anlässlich der Corona-Pandemie wie die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung sind mittlerweile außer Kraft getreten.

    • Corona

      Der Ausbruch der Corona-Pandemie führte auch im Arbeitsrecht zu weitreichenden Änderungen. Dies betrifft unter anderem die Regelungen zur Mobilen Arbeit und die Möglichkeit Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz durchzuführen.

    • Compliance

      Der Begriff Compliance umfasst im Arbeitsrecht die von einem Unternehmen oder Konzern aufgestellten Regelungen zum rechtskonformen Verhalten und zur Vermeidung von Rechtsverstößen.

      Soweit in Compliance-Regelungen verbindliche Regelungen zum Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer enthalten sind, unterliegen diese der Mitbestimmung des Betriebsrates (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Zum besseren Schutz von sog. Whistle-Blowern hat der deutsche Gesetzgeber besondere Schutzvorschriften im Hinweisgeberschutzgesetz implementiert.

    • Chemikalien

      Der Arbeitgeber ist zum Schutz der Arbeitnehmer vor gefährlichen Chemikalien verpflichtet. Vorgaben hierzu enthalten arbeitsrechtliche Schutzvorschriften wie z.B. die Gefahrstoffverordnung. Darüber hinaus hat der Betriebsrat die Aufgabe die Einhaltung des Gesundheitsschutzes zu überwachen und auszugestalten.

    • Datenschutz

      Datenschutz beschreibt den Schutz vor missbräuchlicher Verarbeitung personenbezogener Daten sowie das Recht auf informelle Selbstbestimmung. Durch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates beim Datenschutz sollen die Beschäftigten des Betriebes vor Leistungs- und Kontrolleinrichtungen geschützt werden, die in ihren Persönlichkeitsbereich eingreifen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht keineswegs nur dann, wenn eine technische Einrichtung zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle aktiv genutzt wird, es kommt bereits zur Geltung, wenn eine technische Einrichtung hierfür lediglich geeignet ist. Es handelt sich um ein aktives Mitbestimmungsrecht, wonach eine Umsetzung von Maßnahmen durch den Arbeitgeber ohne die Zustimmung des Betriebsrats unzulässig ist. In der Regel erfolgt die Mitbestimmung durch Abschluss von Betriebsvereinbarungen.

    • Einigungsstelle

      Eine Einigungsstelle ist eine innerbetriebliche Schlichtungsstelle. Sie tritt zusammen, verhandelt und entscheidet, wenn Betriebsrat und Arbeitgeber sich nicht einigen können. Das Ergebnis einer Einigungsstelle hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Die Einigungsstelle kann sowohl von Arbeitgeber, als auch vom Betriebsrat angerufen werden. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht in diversen Fällen ein erzwingbares Einigungsstellenverfahren vor. Am häufigsten sind Uneinigkeit im Bereich der sozialen Angelegenheiten oder bei Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan.

    • Fachanwälte

      Wir sind mit 11 Fachanwälten für Arbeitsrecht das größte Büro auf Arbeitnehmerseite in Hamburg. Fachanwalt bedeutet, sich in einem Spezialgebiet besonders gut auszukennen und sich fortlaufend über die aktuelle Entwicklung in Gesetzgebung und Rechtsprechung weiter zu bilden. Dies ist für uns eine Selbstverständlichkeit und wir geben ebenso als Referenten regelmäßige Seminar in unserem Fachgebiet, u.a. für Betriebsräte. Unsere Spezialisierung zahlt sich aus. Wir kennen uns in den verschiedenen Branchen aus, ein großer Vorteil gerade in Abfindungsverhandlungen.

    • Fragebogen

      Fragebögen werden für eine Vielzahl von Angelegenheiten vom Arbeitgeber verteilt. Befragungen, die rein in Papierform anonymisiert erfolgen sind mitbestimmungsfrei. Online Befragungen hingegen sind oft mitbestimmungspflichtig. Hier gilt es im Einzelnen, teilweise unter Beteiligung von Sachverständigen die Rechte des Betriebsrats und der Belegschaft durchzusetzen, damit keine unzulässigen Fragen gestellt werden.

    • Home office

      Ein Recht, im Home office arbeiten zu können, besteht nicht. Dennoch hat die Pandemie gezeigt, dass diese Arbeitsform möglich und ebenso produktiv ist. Die Möglichkeit für home office-Lösungen wird typischerweise in Betriebsvereinbarungen festgelegt, auch Dauer und Umfang. In Sonderfällen kann sich aus dem Schwerbehindertenrecht (§ 164 SGV IX) ein Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsumfeldes ergeben, was eine home office-Lösung einschließen kann.

    • Interessenausgleich

      Ein sog. Interessenausgleich ist eine Regelung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über die Umsetzung konkreter Änderungen im Betrieb. So kann z.B. bei einer Umstrukturierung vereinbart werden, zunächst freie oder freiwerdende Arbeitsplätze zu besetzen, bevor eine Kündigung erfolgt. Dabei ist die Sozialauswahl zu beachten. Wenn in größerem Umfang ein Personalabbau bevorsteht, wird gleichfalls das „Wie“ der Umsetzung vereinbart, also wann und in welchem Umfang. Erzwingbar ist hier die Mitbestimmung nicht, in der Praxis aber üblich.

    • Informationelle Selbstbestimmung

      Auch im Arbeitsverhältnis sind nicht alle persönlichen Daten zwingend dem Arbeitgeber mitzuteilen. Das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung (als Grundrecht aus dem Grundgesetz) muss auch von Arbeitgebern beachtet werden. So dürfen nicht ohne Weiteres Telefongespräche aufgezeichnet oder Fotos von Beschäftigungen genutzt werden, soweit sie nicht ausdrücklich zustimmen. Auch besteht keine Verpflichtung, dem Arbeitgeber die persönliche Handy-Nummer mitzuteilen.

    • Kündigung

      Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, bedeutet das eine deutliche Zäsur im Arbeitsleben. Häufig genug ist so eine Kündigung nicht wirksam und kann angegriffen werden. Die möglichen Kündigungsgründe sind nach Gesetz stark eingeschränkt. Es loht sich immer, gegen eine Kündigung vorzugehen, notfalls vor Gericht. Eine Klage muss allerdings innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen, sonst ist die Kündigung wirksam. In der Praxis kommt es nach einer Kündigung oft nicht zu einem Gerichtsverfahren, sondern zu einer Einigung durch Aufhebungsvertrag. Dabei unterstützen wir unsere Mandanten mit Fachwissen und Erfahrung.

    • Mobile Arbeit

      Mobil zu arbeiten liegt im Trend der Zeit, egal ob zu Haus, in einem Café oder im Ausland. Gesetzliche Regelungen gibt es hierzu wenig. Allerdings hat ein Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG). Dies betrifft sowohl das notwendige Equipment, wie auch die zulässigen Orte oder die Anwesenheitspflichten im Betrieb. Wenn es der Arbeitgeber erlaubt, auch vorübergehend im Ausland zu arbeiten, bleibt das deutsche Arbeitsrecht bestehen. Auch steuerrechtlich gibt es keine Auswirkungen, sofern die Arbeitstätigkeit im ausländischen Arbeitszimmer nur von kurzer Dauer ist und der Wohnsitz in Deutschland aufrechterhalten bleibt.

    • Sozialplan

      Ein Sozialplan ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile bei Betriebsänderungen. Gemeint sind nicht nur Abfindungs-Sozialpläne, etwa bei einer Betriebsschließung und Einschränkung. Ebenso kann es z.B. bei einer Verlegung des Betriebes zu Nachteilen, wie verlängerte Fahrtzeiten kommen, die auszugleichen sind. Wie ein Sozialplan zustande kommt und welche Inhalte üblich sind erläutern wir auf unseren Seiten www.sozialplan-spezialisten.de.

    • Teilzeit

      Schon seit dem Jahr 2000 existiert in Deutschland ein Teilzeitgesetz. In Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern kann dieser Teilzeitanspruch durchgesetzt werden, wenn ein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Ein Grund für die Teilzeit muss nicht genannt werden. Das Gesetz geht zunächst von einer Einigung mit dem Arbeitgeber aus, über die Zahl der verringerten Stunden und die Verteilung auf die Wochentage. Dies auch als sog. „Brückenteilzeit“, also mit verabredeter Rückkehr in Vollzeitbeschäftigung. Ansonsten ist der Anspruch mit Hilfe des Arbeitsgerichts durchsetzbar. Von Ausnahmen abgesehen (z.B. Außendienst) zeigen sich die Gerichte großzügig, den Beschäftigten in ihren Rechten zu helfen. Übrigens sind Sie schon ab Antragstellung geschützt, weil nach § 5 des Gesetzes ein Benachteiligungsverbot besteht.

    • Mitbestimmung

      Die Mitbestimmung eines Betriebsrates ist umfänglich im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Der Betriebsrat ist zu beteiligen bei Neueinstellungen, Versetzungen oder Eingruppierungen. In sozialen Angelegenheiten ist die Mitbestimmung zwingend zu beachten, u.a. bei Arbeitszeitfragen, Urlaubsplanungen, technischen Kontrolleinrichtungen und außertariflichen Gehaltsbestandteilen. Im Streitfall kann hierüber eine Einigungsstelle entscheiden. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Fragen mit dem Wirtschaftsausschuss des Betriebsrats zu erörtern.

    • Nebenbeschäftigung

      Jede/r Arbeitnehmer/in kann eine Nebenbeschäftigung eingehen, wenn diese nicht die Haupttätigkeit negativ beeinflusst. Viele Arbeitsverträge sehen vor, mindestens den Haupt-Arbeitgeber hierüber informieren zu müssen. Verweigert werden kann eine Nebentätigkeit allerdings nicht, weil ein solcher Anspruch sogar nach Grundgesetz geschützt ist.

    • Office 365

      Wenn im Betrieb eine Software genutzt wird, mit der personenbezogene Daten von Mitarbeitern verarbeitet werden, muss diese zwingend mit dem Betriebsrat geregelt werden. Neueste Beispiele sind Office 365 oder Microsoft 365. Dies sind sehr umfangreiche Programme, die vom Hersteller regelmäßig erweitert werden. Hier müssen Betriebsräte die laufende Information über Programmänderungen einfordern und notwendige Regelungen vereinbaren.

    • Pausen

      Pausen während der täglichen Arbeitszeit sind gesetzlich geregelt. Wer am Tag mehr als 6 Stunden arbeitet hat Anspruch auf eine 30minütige Pause, egal zu welchem Zeitpunkt die Pause genommen wird. Zusätzlich gilt die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden, das heißt, vom Ende eines Arbeitstages bis zur nächsten Arbeitsaufnahme muss diese Ruhezeit eingehalten werden.

    • Podcast

      Sie können bei Gaidies Heggemann & Partner einen Podcast hören zum Thema Arbeitsrecht. Die „Frische BRise“ greift regelmäßig aktuelle Themen auf, die in launiger Form vermittelt werden und für Betriebsräte sicher interessant sind.

    • Ruhezeiten

      Es gibt zwei Ruhezeiten: 11 Stunden bis zum nächsten Arbeitstag und eine wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden. Beide Ruhezeiten verfolgen laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) unterschiedliche Ziele. Die tägliche Ruhezeit ermöglicht es Beschäftigten, sich für eine bestimmte Anzahl von Stunden aus ihrer Arbeitsumgebung zurückziehen. Die wöchentliche Ruhezeit ermöglicht es, sich pro Siebentageszeitraum auszuruhen. Folglich ist den Beschäftigten die tatsächliche Inanspruchnahme beider Rechte zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass sich beide Ruhezeiten nicht überschneiden dürfen. Sie folgen vielmehr nacheinander.

    • Urlaub

      Jede/r Beschäftigte/r hat einen gesetzlichen Mindestanspruch auf vier Wochen Urlaub. In der Praxis werden in der Regel sechs Wochen Urlaub gewährt. Wer länger krank ist und den Urlaub nicht nehmen konnte, kann dies noch bis zu 15 Monate nachholen. Ansonsten muss jeder Arbeitgeber auf den gesetzlichen Verfall von Resturlaub (bis zum ersten Quartal des Folgejahres) hinweisen, sonst verfällt der Anspruch nicht.

    • Zeugnis

      Wir als Fachanwälte für Arbeitsrecht prüfen selbstverständlich auch ihr Arbeitszeugnis oder Zwischenzeugnis. Häufig werden Zeugnisse durch den Arbeitgeber durch Textprogramme erstellt und sind dadurch unpersönlich. Ein Zeugnis muss eine umfassende Darstellung über die Gesamtzeit der beruflichen Tätigkeit erhalten und zusätzlich aufnehmen, welche Aus- und Fortbildungen absolviert wurden. Wichtig ist die Schlussformel, die eine Dankes-, Bedauerns- und Zukunftsformel enthalten muss.


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