Bekommt auch die zweite Ehefrau, mit der die Ehe erst im Rentenalter geschlossen wurde, noch Hinterbliebenenversorgung?
Mit diesem Einzelfall hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu befassen zu einer besonderen Pensionsordnung, die sogar schon Versorgungsansprüche mit Vollendung des 50. Lebensjahres vorsah und dann auch der ersten Ehefrau eine Hinterbliebenenversorgung ermöglichte. Bei einer Heirat im Rentenalter war eine solche Versorgung ausgeschlossen. Im Ergebnis versagte hier das BAG den Anspruch der zweiten Ehefrau. Zu bewerten war eine Klausel, die solche Ansprüche bei Heirat im Rentenalter ausschließt. Das Gericht zog § 10 Abs. 2 AGG heran, nach dem eine unterschiedliche Behandlung des Alters in Pensionsregelungen gerechtfertigt sein kann. Zitat: „Angemessen ist es hingegen, wenn eine Versorgungsordnung den Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder dem Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer selbst oder auch mit dem Erreichen der festen Altersgrenze der Versorgungsordnung, also mit einem betriebsrentenrechtlichen Strukturprinzip verknüpft.“
Zusätzlich stellte das Gericht noch darauf ab, dass mit der besonderen Regelung eines Anspruches ab dem 50. Lebensjahr bereits eine großzügige Versorgung vorlag. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Juni 2020 – 3 AZR 226/19)
Wolfgang Steen, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg
Spezialist für betriebliche Altersversorgung
Tags: AGG Allgemeines Glelichbehandlungsgesetz, BAG, Betriebsrente, Bundesarbeitsgericht, Hinterbliebenenversrogung, Hochzeit, Pensionsordnung, Rentenalter