Anpassung von Betriebsvereinbarungen erforderlich
Ab 25. Mai 2018 tritt das neue BDSG in Kraft. Betriebsvereinbarungen sind rechtzeitig auf die neue Gesetzeslage sowie die Europäische Datenschutzverordnung anzupassen. Einen „Übergangszeitraum“ gibt es nicht. Was muss beachtet werden? Was ist neu?
Nach der Europäischen Datenschutzgrundverordnung und dem neuen BDSG sind Betriebsvereinbarungen anzupassen. Es sind jeweils ‚angemessene und besondere Maßnahmen‘ zum Persönlichkeitsschutz im Einzelfall zu regeln. Eine „Verarbeitung“ von Daten ist nur zulässig, wenn diese geeignet sowie das mildeste aller gleich effektiven Mittel ist. So ist z.B. eine Videoüberwachung nur dann zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung besteht und weniger einschneidende Mittel zu Aufklärung ergebnislos ausgeschöpft sind. Stärker als bisher kommt es auf die persönliche ‚Einwilligung‘ an (§ 26 Abs. 2 neu). Diese kommt aber nur zum Zuge, wenn die Betroffenen gleichzeitig einen ‚Vorteil‘ erlangen, wie z.B. ein betriebliches Gesundheitsmanagement oder die Erlaubnis zur Privatnutzung von betrieblichen IT-Systemen. Selbst bei Geburtstagslisten oder Fotos im Intranet ist die Einwilligung erforderlich. Wie in Zukunft der „organisatorische“ Datenschutz (neben dem technischen) gewährleistet werden kann, behandeln wir in unserem Seminar am 07. + 08. Dez. mit einem profunden Datenschutzexperten.
Tags: BDSG, Betriebsvereinbarung, Datenschutz