Wie sich die neue Rechtsprechung des BAG zur Anrechnung von Reisezeiten umsetzt, wird aktuell in vielen Betrieben lebhaft diskutiert und verhandelt. Können Betriebsräte die Umsetzung mit Hilfe einer Einigungsstelle befördern? Dazu gibt es die interessante Entscheidung des LAG Düsseldorf bereits aus dem Jahr 2017.

Das Gericht hat die Zuständigkeit einer Einigungsstelle mit folgenden Argumenten anerkannt: Aus dem Mitbestimmungsrecht zur Lage der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) sei es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass durch Festlegung des Arbeitsortes (in dem Fall: IT-Berater) „Beginn und Ende der Arbeitszeit“ festzulegen sind. Dies betrifft dann auch die Anerkennung der Reisezeit. „Mit der Regelung des Ortes von Arbeitsbeginn und Arbeitsende wird nämlich im konkreten Fall – unterstellt es handelt sich bei den Reisezeiten um Arbeitszeiten i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG – die Grenze zwischen Freizeit und Arbeitszeit definiert“, so das Gericht unter Hinweis auf eine BAG-Entscheidung vom 10.11.2009. Der Betriebsrat hatte sich in diesem Verfahren darauf konzentriert, die Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „an welchem Ort die Arbeitszeit beginnt und endet“ einsetzen zu lassen. Dies war im Fall der dort beschäftigten IT-Berater von Bedeutung (ähnlich wie bei Außendienstlern), um deren Reisezeiten anerkannt zu bekommen.
Übrigens war in dem BAG-Beschluss aus 2009 schon zutreffend auf den „Zweck“ des Mitbestimmungsrechts hingewiesen worden: „Dieser besteht darin, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung ihres Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen. Arbeitszeit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist deshalb die Zeit, während derer der Arbeitnehmer die von ihm in einem bestimmten zeitlichen Umfang vertraglich geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbringen soll“, so das BAG.
Wenn dann mit neuerlicher Entscheidung zur Reisezeit das BAG (17.10.2018) ausführt, „Arbeit als Leistung der versprochenen Dienste ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient“, geht es gerade um die – mitbestimmungspflichtige – Abgrenzung von Arbeit und Freizeit.