Ob Urlaubstage verfallen können oder sogar der Arbeitgeber in der Pflicht ist, Urlaub von sich aus zu gewähren, beschäftigt zur Zeit die Gerichte. Die Landesarbeitsgerichte in Berlin und München haben sich hier eindeutig positioniert und stellen den Gesundheitsschutz heraus, den der Arbeit-geber zu beachten hat. Unter Umständen ist der Urlaub sogar auszuzahlen.In dem Münchener Fall hatte ein Projektleiter mit rund € 5.000 Monatseinkommen bei seinem Ausscheiden aus der Firma noch 51 Resturlaubstage, die er bis zu seinem Ausscheiden (31.12.) nicht mehr nehmen konnte. Er verlangte die Auszahlung, was der Arbeitgeber mit dem Hinweis ablehnte, die Übertragungszeiträume (bis 31.03.) seien längst abgelaufen. Daraufhin reichte der Arbeitnehmer Klage ein und bekam vom Landesarbeitsgericht (LAG) München stolze € 11.979,26 zugesprochen (allerdings noch nicht rechtskräftig).
Die Argumentation des Gerichts ist spannend. Mit Hinweis auf die EU-Richtlinie zum Urlaubsrecht (Richtlinie 2003/88/EG) führt das LAG aus, der Urlaub sei in dem jeweils vorgegebenen Zeitraum „zu gewähren und zu nehmen“. Hieraus leitet das Gericht die Pflicht des Arbeitgebers ab, diese Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung zu erfüllen; sprich: einer Urlaubsgewährung auch ohne vorherige Aufforderung nachzukommen.
Es soll also nicht einmal darauf ankommen, ob der Arbeitnehmer Urlaub beantragt und dadurch den Arbeitgeber in Verzug gesetzt hat oder ob ein Fall der ernsthaften und endgültigen Urlaubsverweigerung durch den Arbeitgeber vorliegt. Auch jegliches „Mitverschulden“ des Arbeitnehmers lehnt das Gericht ab, weil der Arbeitgeber die Entstehung des Schadens dadurch verhindern kann, dass er den Arbeitnehmer schlicht in Urlaub schickt.
Gerade wenn also ein Arbeitsverhältnis zu Ende geht, muss darauf geachtet werden, auch bestehende Urlaubsansprüche einzufordern – notfalls als Geldleistung.
(Landesarbeitsgericht München v. 06.05.2015 – 8 Sa 982/14)