Einstweilige Verfügung durch Betriebsrat

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG muss für jeden Dienstplan eine Zustimmung des Betriebsrates durch Beschluss des Gremiums vorliegen. Eine Zustimmung tritt nicht dadurch ein, dass der Arbeitgeber unterstellt, nach Ablauf einer Frist sei die Zustimmung erteilt.

Nur wenn im Rahmen einer Betriebsvereinbarung, in der Grundsätze der Dienstplanung geregelt sind, hiervon – allerdings in engen Grenzen – abgewichen wird, kann ein Dienstplan vorher gelten.

Keine Zustimmung durch Verstreichen einer Frist

Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, dem Betriebsrat eine Frist zur Zustimmung zu setzen, bei deren Verstreichen er von einer Zustimmungsfiktion ausgeht. Aus dem bloßen Unterlassen einer Äußerung des Betriebsrats zu dem Dienstplanentwurf kann nicht auf eine (konkludente) Zustimmung geschlossen werden. Andererseits kann der Arbeitgeber aber seine Entwürfe veröffentlichen. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die Dienstpläne erst dann gegenüber der Belegschaft veröffentlicht, wenn die Zustimmung des Betriebsrats vorliegt. Der Betriebsrat hat es hinzunehmen, wenn der Arbeitgeber Dienstplanentwürfe mit der Kennzeichnung ihres Entwurfscharakters oder mit der Kennzeichnung der noch fehlenden Zustimmung des Betriebsrats betriebsöffentlich aushängt.

Unterlassung wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts bei der Dienstplangestaltung

Nimmt der Arbeitgeber allerdings die Arbeitskraft seiner Arbeitnehmer entsprechend dem ausgehängten Entwurf entgegen, ohne dass inzwischen eine Zustimmung des Betriebsrats vorliegt oder diese durch die Einigungsstelle ersetzt wurde, verletzt er damit das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. (LAG Mecklenburg – Vorpommern vom 10.11.2015 – 2 TaBVGa 5/15)