… bis zu 27 Minuten am Tag möglich

„Zur Arbeit gehören auch das Umkleiden und Zurücklegen der hiermit verbundenen innerbetrieblichen Wege, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt, die im Betrieb an- und abgelegt werden muss, und er das Umkleiden nicht am Arbeitsplatz ermöglicht, sondern dafür eine vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidestelle einrichtet,“ so das BAG in einer jüngsten Entscheidung. Fraglich ist, ob eine Schätzung dieser Zeiten erfolgen kann.

Geklagt hatte ein in der Lebensmittelproduktion Beschäftigter. Der Arbeitgeber verlangte Kleidung nach der geltenden Hygieneverordnung, legte aber fest, erst nach dem Umkleiden „einstempeln“ zu dürfen. Der Kläger forderte nun für 4 Jahre (2011 bis 2014) Vergütung für je 36 Minuten an 737 Arbeitstagen.
Das Arbeitsgericht stellte in einer Beweisaufnahme den kompletten Umkleidevorgang einschließlich der zurückzulegenden Wege nach und schritt die Wegstrecken ab. Zugesprochen wurden dem Kläger jeweils 27 Minuten täglich. Die Entscheidung wurde sowohl vom Landes-, als auch Bundesarbeitsgericht akzeptiert. Das BAG: „Der Kläger hat mit dem An- und Ablegen der Arbeitskleidung und dem Zurücklegen der damit verbundenen innerbetrieblichen Wege eine Arbeitsleistung erbracht, die als Teil der versprochenen Dienste vergütungspflichtig ist.“ Notfalls hätten die Zeiten auch geschätzt werden können. Der Kläger freute sich über die Nachzahlung von € 4.665,42 brutto. (Bundesarbeitsgericht v. 26. 10. 2016 – 5 AZR 168/16)