Wann komme ich auf die Wählerliste?

Die Ausübung des Wahlrechts bei der Betriebsratswahl setzt die Eintragung in die Wählerliste voraus. Änderungen und Ergänzungen der Wählerliste sind nur bis zum Tag vor Beginn der Stimmabgabe zulässig, nicht jedoch am Wahltag selbst.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Anfechtungsverfahren klargestellt, eine Änderung/Ergänzung der Wählerliste kann nur bis zum Tag vor der (ersten) Stimmabgabe erfolgen. „Es soll bereits zu Beginn des Wahltags Klarheit darüber bestehen, wer zur Stimmabgabe berechtigt ist. Dadurch ist zudem gewährleistet, dass sich die Aufgaben des Wahlvorstands am Wahltag auf die Durchführung der Wahl selbst konzentrieren, ohne mit ggf. streitigen Fragen der Wahlberechtigung belastet zu sein, deren vorherige Klärung durch einen Einspruch gegen die Wählerliste oder Hinweise auf deren Unrichtigkeit möglich gewesen wäre,“ so das BAG.
In dem Fall waren am Wahltag noch drei Arbeitnehmer erschienen, die – weil sie 18 Jahre alt waren – vom Wahlvorstand noch auf die Wählerliste gesetzt wurden. Dies war nach Auffassung des BAG zu spät. „Das aktive Wahlrecht hängt ausschließlich davon ab, ob die Voraussetzungen des § 7 BetrVG erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, begründet die Eintragung in die Wählerliste nicht die Wahlberechtigung. Sind die Voraussetzungen des § 7 BetrVG erfüllt, ist der Arbeitnehmer auch dann wahlberechtigt, wenn er nicht in die Wählerliste eingetragen ist. Die fehlende Eintragung hindert ihn lediglich, sein Wahlrecht auszuüben.“
(BAG, Beschluss vom 21. 3. 2017 – 7 ABR 19/15)