Anspruch aus § 80 Abs. 2 bleibt unberührt
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser ihm Einsicht in die Brutto-Lohn- und Gehaltslisten gewährt (§ 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Dieses Recht dient dem Arbeitnehmerschutz, denn es soll dem Betriebsrat die Möglichkeit geben, die korrekte Anwendung von Tarifverträgen/Betriebsvereinbarungen, die Gleichbehandlung der Geschlechter und die Beachtung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu überprüfen.


Ob der Betriebsrat allerdings auch dazu berechtigt ist die Namen der betroffenen Arbeitnehmer zu erfahren, ist gesetzlich nicht klar geregelt. In einer aktuellen Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen diese Frage zugunsten des Betriebsrats entschieden und klargestellt, dass das umfassende Einsichtsrecht auch mit dem Arbeitnehmerdatenschutz vereinbar ist (LAG Niedersachsen, Beschluss vom 22.10.2018, 12 TaBV 23/18).