BAG entscheidet zu Gunsten BR

Der Fall: Die beteiligte Arbeitgeberin hatte einen neuen „Branch Manager“ eingestellt. Da sie diesen für einen leitenden Angestellten gem. § 5 Abs. 3 und Abs. 4 BetrVG hielt, hatte sie den antragstellenden BR zuvor lediglich nach § 105 BetrVG über die Einstellung unterrichtet, aber nicht dessen Zustimmung nach § 99 Abs. 1 BetrVG eingeholt. Nachdem der BR beim ArbG einen Antrag auf die Aufhebung der Einstellung nach § 101 BetrVG verlangt hatte, unterrichtete die Arbeitgeberin im Anschluss an den Gütetermin den BR rückwirkend über das Arbeitsverhältnis. Dieses wurde zu keinem Zeitpunkt unterbrochen.


Das ArbG gab dem Antrag des BR statt. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin änderte das LAG den erstinstanzlichen Beschluss ab und wies den Antrag ab. Das BAG hob nun den Beschluss des LAG auf und schloss sich der Ansicht des ArbG an.

Das BAG: „Die Arbeitgeberin ist nach § 101 Satz 1 BetrVG verpflichtet, die Einstellung des Arbeitnehmers aufzuheben. Bei der Einstellung des Arbeitnehmers handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige personelle Maßnahme i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Der BR hatte der Einstellung im vorliegenden Fall weder ausdrücklich zugestimmt, noch lag eine Zustimmungsfiktion nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG vor. Voraussetzung für diese Fiktion ist nämlich eine ordnungsgemäße Unterrichtung des BR durch den Arbeitgeber. Nur diese setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf.

Für das Mitbestimmungsrecht ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Beteiligung des BR zu einer Zeit erfolgt, zu der noch keine abschließende und endgültige Entscheidung getroffen wurde. Eine erst nach Aufnahme der tatsächlichen Beschäftigung im Betrieb erfolgte Unterrichtung des BR ist nicht fristgerecht und damit nicht ordnungsgemäß i.S.v. § 99 Abs. 1 BetrVG.“ (BAG v. 21.11.2018 – 7 ABR 16/17)