Keine Änderung durch neue Datenschutzregelungen

Der Betriebsausschuss (oder in kleineren Betrieben BR-Vorsitz und Stellvertreter) hat das Recht, die Bruttogehaltslisten der Mitarbeiter einzusehen. So steht es in § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Doch wie weit dieses Recht reicht, gibt immer wieder Anlass zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten.

Das war der Fall

Der Betriebsrat verlangt Einsicht in die Bruttogehaltslisten mit Nennung von Name und Vorname. Er ist der Meinung, nur so könne er seinem Überwachungsauftrag gem. § 80 BetrVG gerecht werden. Er könne sonst nicht prüfen, ob der Arbeitgeber bei der Auszahlung der Gehälter richtig vorgegangen sei und beispielsweise den Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet habe. So sei eine Prüfung der Zulagen und Sonderzahlungen für Sonderdienste wie Rufbereitschaft oder ähnliche bei rein anonymisierten Listen nicht möglich.

Das sagt das Gericht

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat Einsicht in die Gehaltslisten gewähren. Dabei müssen diese Listen auch Name, Vorname, Alter und Personalnummer enthalten. Rein anonymisierte Listen reichen nicht.

Der Betriebsrat benötigt die Gehaltslisten, um seinem Überwachungsauftrag nach § 80 BetrVG nachzukommen. Dazu gehört auch die Kontrolle, ob der Arbeitgeber bei der Gehaltszahlung den Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten hat. Um dies im Detail prüfen zu können, muss der Betriebsrat aber wissen, welche Gehälter welchem Arbeitnehmer zugeordnet werden, wie das Alter der Arbeitnehmer ist und welche Arbeitnehmer Sonderzulagen für bestimmte Tätigkeiten erhalten. Bei rein anonymisierten Listen kann er vieles nicht im Detail prüfen, beispielsweise ob die Gleichbehandlung der Geschlechter beachtet wurde und ob Sonderzahlungen richtig getätigt wurden.

Datenschutzrechtliche Belange stehen nicht entgegen

Der Arbeitgeber kann sich auch nicht darauf berufen, die Einsichtnahme in Gehälter mit Namen verletze den Arbeitnehmerdatenschutz. Denn das neue BDSG gewährt dem Betriebsrat bzw. -ausschuss das Einsichtsrecht.

Anwendbar ist hier als Erlaubnisnorm § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG. Danach ist die Datenverarbeitung zum Zwecke der Ausübung von Rechten der Interessenvertretung der Beschäftigten ausdrücklich erlaubt. Damit wurde – so das Gericht – die Datenverarbeitung und -übermittlung an die jeweilige Interessenvertretung auf eine rechtssichere Grundlage gestellt. Eine solche ausdrückliche Regelung fehlte bisher. Mit der neuen Regelung wollte der Gesetzgeber die meist richterrechtlich geprägten Rechte des Betriebsrates ausdrücklich klarstellen.

Das muss der Betriebsrat beachten

Zu beachten ist aber, dass mit der Einsichtsgewährung der Betriebsrat selbst verantwortlichen Stelle im Sinne des Datenschutzgesetzes wird und auf die Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzregelung achten muss (LAG Sachsen-Anhalt v. 18.12.2018 Aktenzeichen 4 TaBV 19/17)