„Auch der Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von den Schulungs-, Unterbringungs-, Verpflegungs- und Reisekosten anlässlich einer Betriebsratsschulung kann im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend gemacht werden (Änderung der bisherigen Rechtsprechung)“. Wenn eine Teilnahme an einer Betriebsratsschulung erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG ist, dann kann sowohl die Teilnahme hieran, als auch die Freistellung von den hierfür anfallenden Schulungs-, Unterkunfts- und Reisekosten im Wege der Einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, so das LAG Frankfurt vom 14.02.2019.
In dem Fall bestand Streit hinsichtlich der Teilnahme von zwei Mitgliedern eines fünfköpfigen Filial-Betriebsrats an der Betriebsratsschulung „Handlungsfelder und Beteiligungsrechte für die betriebliche Interessenvertretung angesichts von Digitalisierung und Entwicklung des stationären Einzelhandels“ sowie der Freistellung von den damit verbundenen Kosten.

Die Arbeitgeberin, ein Textileinzelhandel, führte in der Vergangenheit diverse technische Neuerungen (z.B. RFID, iPods, Selbstbedienungskassen) ein. Im November 2018 erklärte der Personalchef im Verlauf einer Betriebsräteversammlung, dass Digitalisierung und E-Commerce für die Zukunft des Unternehmens von besonderer Bedeutung sind. Der Betriebsrat beschloss am 15.11.2018 seine Vorsitzende sowie seine stellvertretende Vorsitzende zu der Schulung zu entsenden, welche für die Zeit vom 19. bis zum 21.02.2019 terminiert war. Das LAG Frankfurt gab dem Antrag auf Schulungsteilnahme und Kostenfreistellung statt.
In der Begründung führt das LAG aus: Soweit es die Freistellung von der Arbeitspflicht zum Zwecke der Schulungsteilnahme betreffe, sei eine Einstweilige Verfügung zulässig. Der Eilbedürftigkeit der Entscheidung stehe nicht entgegen, dass regelmäßig von dem Schulungsanbieter oder anderen Veranstaltern mehrmals jährlich an verschiedenen Orten inhaltsgleiche Schulungsveranstaltungen angeboten werden. Wenn die Eilbedürftigkeit mit diesem Argument verneint werden könnte, ließe sich bei jeder Schulungsveranstaltung einwenden, der Teilnehmer möge doch an der nächsten Veranstaltung teilnehmen. Auf diese Weise würde der gesetzliche Schulungsanspruch ins Leere laufen.

Keine Vorfinanzierung
Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass die Schulungsveranstaltung unmittelbar bevorstehe, der Betriebsrat über keine finanziellen Mittel zur Vorfinanzierung der Schulungsteilnahme verfüge und die Betriebsratsmitglieder bei einem Schulungsbesuch in Anbetracht des Ehrenamtsprinzips nicht zum Einsatz ihres Privatvermögens verpflichtet seien. Ohne eine im Vorhinein erfolgte Freistellung von den Schulungs-, Hotel- und Verpflegungskosten sowie Zurverfügungstellung von Bahnfahrkarten sei nicht gewährleistet, dass die Betriebsratsmitglieder tatsächlich an der zur Ausübung ihres Betriebsratsamtes erforderlichen Schulungsveranstaltung teilnehmen könnten.

Sei die Teilnahme an der Betriebsratsschulung erforderlich i.S.v. § 37 Abs. 6 BetrVG, dann könne nicht nur die Teilnahme im Wege einer Einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden, sondern auch die Freistellung von den hierfür anfallenden Schulungs-, Unterkunfts- und Reisekosten. (LAG Frankfurt, 14.02.2019, 16 TaBVGa 24/19)