Viele Arbeitnehmer haben in der aktuellen Corona-Krise Angst um ihren Job. Es kann tatsächlich zu Kündigungen kommen, aber sind diese rechtens?
Eine fristlose Kündigung wäre auf jeden Fall unwirksam. Wer schon länger als ein halbes Jahr beschäftigt ist und im Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter arbeiten, genießt Kündigungsschutz. Und ein Grund, fristlos zu kündigen, ist die aktuelle Krise nicht, wenn nämlich keine schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Beschäftigten vorliegen.
Auch eine krankheitsbedinge Kündigung wäre nicht wirksam, selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer in Quarantäne ist. Hier gilt weiterhin, eine Kündigung muss nur fürchten, wer aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr arbeiten kann. Für eine aktuelle Infizierung mit dem Virus kann dies noch nicht gesagt werden.
Trotzdem kann es zu (fristgerechten) Kündigungen kommen, weil der Arbeitgeber aktuell keine Aufträge hat und die Umsätze ausbleiben. Dagegen steht, immer erst „mildere Mittel“ anwenden zu müssen, wie z.B. die Beantragung von Kurzarbeit. Mit Kurzarbeit – notfalls auf Null – soll gerade die aktuelle Krise überwunden werden. Auch sind Hilfszahlungen durch Bundes- und Landesregierungen für viele, auch kleinere Unternehmen beschlossen. Kündigungen vom Chef wären also eher vorsorglich, würden aber wirksam, wenn nichts dagegen unternommen wird. Jede Kündigung muss innerhalb von drei Wochen angegriffen werden durch Einreichung einer Klage beim Arbeitsgericht. Die Chancen, eine solche Klage zu gewinnen, stehen deshalb gut, weil sich z.B. die Auftragslage auch schnell wieder ändern kann. In jedem Fall wird vor Gericht über eine Abfindung verhandelt. Schließlich hat jeder Beschäftigte schon einige Jahre im Betrieb verbracht und dies muss ausgeglichen werden.
Holen Sie sich in jedem Fall Rat von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, der Ihnen helfen wird.
Bleiben Sie gesund.
Wolfgang Steen, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg