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Schlagwort-Archiv: BAG

„Personalplanung“ (§ 92 BetrVG) ist weit auszulegen

BAG stellt Grundsätze klar

… in quantitativer und qualitativer Hinsicht und dessen Deckung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht, also auf den abstrakten Einsatz der personellen Kapazität im weitesten Sinn, bezieht, und betrifft daher Kategorien wie die Personalbedarfsplanung, die Personaldeckungsplanung, die Personalentwicklungsplanung und die Personaleinsatzplanung. Im allgemeinen Sinn meint „Planung“ den Prozess des Festlegens von Zielen und des Formulierens von Methoden, Strategien und Vorgehensweisen, um diese zu erreichen. Das BAG verweist auch auf die Gesetzesbegründung: Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sichergestellt werden, dass „der BR bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt über die personelle Situation des Betriebs und deren Entwicklung umfassend anhand von Unterlagen unterrichtet wird und mit ihm die Maßnahmen sowie die Vorsorge zur Vermeidung von Härten für die Arbeitnehmer beraten werden“. Die Mitwirkung soll „bei den allgemeinen personellen Grundsatzentscheidungen, die die Grundlagen für personelle Einzelentscheidungen bilden, eingeräumt“ werden, weil „hiervon … eine bessere Objektivierung und bessere Durchschaubarkeit sowohl der allgemeinen Personalwirtschaft als auch der personellen Einzelentscheidungen erwartet werden“ kann. (Bundestag-Drucksache, VI/1786 S. 50)

Vorschlagsrecht

Nach § 92 Abs. 2 BetrVG kann der BR dem AG Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und deren Durchführung machen. Hierzu gehören auch solche zur Änderung einer bestehenden und vom AG praktizierten Personalplanung.

Der Fall:

In einem Unternehmen der Automobilindustrie mit ca. 14.000 Arbeitnehmern in der Zentrale (Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg), wollte der BR Auskunft über die tarifliche Eingruppierung sämtlicher Arbeitnehmer, da die Entgelte als „Steuerungsgrößen“ für sog. Musterbetriebe angewandt wurden und sich daraus die künftige Personalbemessung ergibt. Das lehnte das BAG allerdings mit der Begründung ab, der BR habe keinen Anspruch, neben dem AG eine „originäre“ Personalplanung durchzuführen – (BAG vom 12.03.2019, 1 ABR 43/17). Was bleibt sind die Grundsätze zur Beteiligung bei der Personalplanung, die viel weitergehend sind, als sie in der Praxis tatsächlich stattfinden.


Notwendige BV für Umkleidezeiten,

… wenn der TV eine BV verlangt.

Ein Arbeitnehmer, in einem chemischen Betrieb in Schichtdient, klagte gegen seinen Arbeitgeber auf Gutschrift für die zum Umkleiden erforderliche Zeit. Die Arbeit erforderte das Tragen einer besonderen Schutzkleidung. Die Anforderungen daran und die Pflicht der Arbeitnehmer, die Schutzkleidung während der gesamten Schicht zu tragen, waren in einer BV geregelt.
Öffnungsklausel im TV Im MTV für die chemische Industrie fand sich lediglich eine Regelung, dass diese Frage auf Ebene einer BV geregelt werden könne. Im Betrieb wurde aber keine BV zur Regelung der Umkleidezeiten abgeschlossen.

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BAG stärkt Rechte beim Gesundheitsschutz

… auch ohne konkrete Gesundheitsgefahr

Ein Betriebsrat von H&M hat sich im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) durchgesetzt. Auch für Belastungen, die erst langfristig zu Gesundheitsgefahren führen können, ist der BR zuständig.

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Urlaubsrecht – neue Rechtsprechung des EuGH

Nach neuester Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann der Anspruch auf Mindesturlaub (4 Wochen) nicht mehr verfallen. Der Arbeitgeber muss vielmehr ausdrücklich auf Resturlaubstage und den möglichen Verfall hinweisen. Diese Rechtsprechung ist inzwischen auch vom Bundesarbeitsgericht (BAG) übernommen worden.

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Keine Überstunden für Freigestellte – Fehlurteil BAG

Fehlurteil des BAG

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts können freigestellte BR-Mitglieder keine zuschlagspflichtigen Überstunden leisten. Vielmehr sei Grundlage des „Ehrenamtes“, Arbeitszeiten auch außerhalb der persönlichen Arbeitszeit zu leisten. Selbst eine bestehende Betriebsvereinbarung ändert daran nichts.

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Mitbestimmung beim Facebook-Auftritt des Arbeitgebers

„Facebook“ als technische Kontrolleinrichtung

Wenn der Arbeitgeber auf seinen Besucherseiten die Veröffentlichung von Besucher-Beiträgen (Postings) ermöglicht, die sich auf das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten beziehen, ist diese Funktion mitbestimmungspflichtig. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in der Sitzung v. 13.12.2016 ausdrücklich festgestellt.

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Betriebsratsarbeit ist Arbeitszeit

Anspruch auf 11stündige Ruhezeit

Ein immer wieder kehrender Streit dreht sich um die Frage, ob Betriebsratsarbeit als Arbeitszeit zu werten ist und hierfür die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes greifen. Das BAG erkennt jetzt den Anspruch auf 11-stündige Ruhezeit vor der BR-Sitzung ausdrücklich an.

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Betriebsrente – Bezug der gesetzlichen Rente erforderlich

Wann Betriebsrente gezahlt wird, bestimmt sich danach, dass auch die gesetzliche Rentenzahlung einsetzt. Diesen Grundsatz hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) erneut in einem Fall festgestellt, bei dem sich die Klägerin darauf berufen hatte, dass nach der Versorgungsregelung (AVH) bei weiblichen Mitarbeitern Versorgungsbezüge nach Vollendung des 60. Lebensjahres bezogen werden konnten. Aufgrund der geänderten Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung konnte sie jedoch gesetzliche Rente frühestens mit Vollendung des 63 Lebensjahres beziehen. Dies sei, so das BAG, auch wesentliche Voraussetzung für den möglichen Bezug einer Betriebsrente. Auch sei die Regelung in der Versorgungsordnung nicht als “feste”, sondern als “flexible” Altersgrenze zu verstehen.

BAG vom 13.01.2015 – 3 AZR 894/12

 


Gekappte Überstunden müssen bezahlt werden – BAG stellt „Selbstverständlichkeit“ klar

 „Schließt ein Betriebsrat mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der Gleitzeit und legen die Betriebsparteien darin fest, dass die über zehn Stunden hinaus geleistete werktägliche Arbeitszeit „gekappt“ und nicht dem Gleitzeitkonto zugeführt wird, so bleibt die Pflicht zur Vergütung der gekappten Stunden hiervon unberührt. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein Tarifvertrag die Vergütung solcher Mehrarbeit vorsieht“, so das BAG. Die Besonderheit: Der Tarifvertrag enthielt die Regelung, dass auch Überstunden über 10 Stunden täglich hinaus zu vergüten sind, wenn sie „angeordnet oder vom Arbeitgeber gebilligt wurden“.
In dem Fall war in einer Protokollnotiz zur Betriebsvereinbarung festgelegt worden, dass die über zehn Stunden hinaus geleistete tägliche Arbeit zwar im Zeiterfassungssystem protokolliert, jedoch systemseitig gekappt wird. Innerhalb des Jahres 2010 wurden so 2.747,51 Arbeitsstunden gekappt. Der Betriebsrat kündigte daraufhin die Protokollnotiz und Teile der BV, was der Arbeitgeber jedoch nicht akzeptierte. Mit seinem Antrag vor Gericht wollte der BR die Unwirksamkeit der Kappungsregelung feststellen lassen, da diese unzulässig in Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer eingreift.

Das Bundesarbeitsgericht verwies auf den tariflichen Vergütungsanspruch. „Die Vergütung von geleisteter Mehrarbeit wird bereits durch den im Betrieb anzuwendenden Tarifvertrag abschließend geregelt, so dass für die Betriebsparteien diesbezüglich kein Gestaltungsspielraum mehr bestand. Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer werden demnach durch die Kappungsregelung nicht beseitigt.“ (BAG vom 10.12.2013, 1 ABR 40/12)



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