Kaum bekannt, aber schon 1977 hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) positv zur Durchführung von Mitarbeitbefragungen durch den Betriebsrat ausgesprochen (1 ABR 82/74; DB 1977, 914-915). Dort hatte eine Jugendvertretung (JAV) eine Meinungsumfrage unter den Auszubildenden durchgeführt, ob man den selben Ausbildungsbetrieb noch einmal wählen würde. Das BAG dazu: “Gegen die Durchführung der geplanten Fragebogenaktion bestehen dem Grunde nach keine rechtlichen Bedenken. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält keine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift über die Zulässigkeit derartiger Maßnahmen.