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Schlagwort-Archiv: Resturlaub

Urlaubsrecht – neue Rechtsprechung des EuGH

Nach neuester Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann der Anspruch auf Mindesturlaub (4 Wochen) nicht mehr verfallen. Der Arbeitgeber muss vielmehr ausdrücklich auf Resturlaubstage und den möglichen Verfall hinweisen. Diese Rechtsprechung ist inzwischen auch vom Bundesarbeitsgericht (BAG) übernommen worden.

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Können 51 Urlaubstage verfallen? LAG München wagt sich vor

Ob Urlaubstage verfallen können oder sogar der Arbeitgeber in der Pflicht ist, Urlaub von sich aus zu gewähren, beschäftigt zur Zeit die Gerichte. Die Landesarbeitsgerichte in Berlin und München haben sich hier eindeutig positioniert und stellen den Gesundheitsschutz heraus, den der Arbeit-geber zu beachten hat. Unter Umständen ist der Urlaub sogar auszuzahlen.

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Kein Abzug von Minusstunden bei Ausscheiden – Kläger gewinnt in beiden Instanzen

Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto dürfen nicht mit anderen Zahlungen verrechnet werden. Dies entschied das Landesarbeitsgericht in Kiel im Fall eines Krankenpflegers, der nach Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war. Der Arbeitgeber hatte Ansprüche aus Resturlaub und restlichen Lohnanspruch gekürzt um die angefallenen Minusstunden.Das Gericht: Zu einer Saldierung war der Arbeitgeber nicht berechtigt, weil keine entsprechende Vereinbarung vorlag. Nur wenn sich beide darüber einig sind, das monatliche Gehalt als Vorschuss für die Gegenleistung der Arbeit zu zahlen, kann aufgerechnet werden. Grundsätzlich stellt das Gericht klar: Eine Saldierung kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer über den Umfang der zu leistenden Arbeit frei entscheiden kann. Das war beim Kläger nicht der Fall, weil er in einem Dienstplan eingeteilt war und nach diesem Dienstplan arbeiten musste. Minusstunden waren deshalb durch fehlende Einsatzmöglichkeiten entstanden, so dass sich der Arbeitgeber in Annahmeverzug befunden hat. Der Kläger gewann in beiden Instanzen. (LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 11.5.2015 – Aktenzeichen: 1 Sa 359 a/14)



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