Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass der Zeitpunkt der Auszahlung einer Abfindung steuerwirksam in ein Jahr verlegt werden kann, in dem die Steuerlasten wesentlich geringer sind.
Lange Zeit wurde davon ausgegangen, dass der ordnungsgemäße Zeitpunkt für die Auszahlung einer Abfindung der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses ist. Wird zum Beispiel ein Arbeitnehmer zu Ende November des Jahres entlassen oder unterschreibt er einen entsprechenden Aufhebungsvertrag mit einem entsprechenden Beendigungszeitpunkt, wird bei der steuerlichen Veranlagung nicht nur die erzielte Abfindung selbst, sondern das auch noch in diesem Jahr erzielte Einkommen berücksichtigt.