Im Einzelfall kann der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 BetrVG dazu verpflichtet sein, dem Betriebsrat ein Smartphone als erforderliches Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen. Das kommt etwa dann in Betracht, wenn ein Betrieb mehrere Außenstellen hat und viele Nacht- und Schichtdienstarbeiter beschäftigt. Dies entschied jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen. In dem Fall begehrte der BR ein Smartphone nebst Schutzhülle, Nummer, Netzverbindung und Internetzugang, weil die Außenstellen im Betrieb, einem Krankenhaus, 3 bis 20 km entfernt lagen. Der Betriebsrat wollte eine ständige Erreichbarkeit sicher stellen, insbesondere auch für die Schichtdienstarbeiter in den Abend- und Wochenendstunden. Das LAG gab dem Antrag statt. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung Informations- und Kommunikationsmittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört grds. auch ein Smartphone. Ob ein solches Mittel zur Erledigung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist oder nicht, liegt dabei im Beurteilungsspielraum des Betriebsrats. Er muss die betrieblichen Verhältnisse, seine gesetzlichen Aufgabenbereiche und das Interesse des Arbeitgebers – auch dessen Kosteninteresse – berücksichtigen und darf nicht seine subjektiven Bedürfnissen in den Vordergrund stellen.

Im vorliegenden Fall hält die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit der arbeitsgerichtlichen Kontrolle stand. Das Kosteninteresse des Arbeitgebers steht dem nicht entgegen, da es sich um einen verhältnismäßig geringen Kostenfaktor handelt. (LAG Hessen 13.3.2017, 16 TaBV 212/16)