Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich erneut mit der sog. „Späteheklausel“ beschäftigt. In vielen Versorgungswerken ist vorgesehen, Betriebsrenten nicht an Witwen/Witwer zu zahlen, wenn die Ehe erst relativ spät (und möglicherweise nur im Hinblick auf die Betriebsrente) geschlossen wurde. Bisher galt, solche Ansprüche für Hinterbliebene konnten ausgeschlossen werden. In dem jetzt entschiedenen Fall urteilte das BAG im Hinblick auf das Verbot der Altersdiskriminierung (Unwirksamkeit nach § 7 Abs. 2 AGG).

Der Ehemann der Klägerin war 2010 verstorben, die Ehe war 2008 geschlossen worden, als er 61 Jahre alt war. Die Firma verweigerte die Zahlung weil die Versorgungsregelung eine Heirat nur bis zum 60. Lebensjahr anerkannte. Das Gericht: „Die Benachteiligung ist nicht gem. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG (direkt oder analog) gerechtfertigt. Hiernach sind zwar bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit Unterscheidungen nach dem Alter unter erleichterten Voraussetzungen zulässig. Die Norm erfasst aber, soweit es um Altersgrenzen als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geht, nur die Alters- und Invaliditätsversorgung und nicht die Hinterbliebenenversorgung und damit auch nicht die Witwen-/Witwerversorgung. Auch die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung der unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters nach § 10 Sätze 1 und 2 AGG liegen nicht vor, da die „Spätehenklausel“ zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer führt.“ Damit dürften sich alle Regelungen zu Späteheklauseln als unwirksam erweisen. (Urteil vom 4. August 2015 – 3 AZR 137/13)