„Ein Sozialplan oder Sozialtarifvertrag, der für die Abfindungshöhe auf den Zeitraum bis zum frühestmöglichen Wechsel der Arbeitnehmer in die gesetzliche Rente abstellt, kann eine mittelbar auf das Kriterium der Behinderung beruhende Ungleichbehandlung enthalten und damit gegen §§ 1, 3 Abs. 2 AGG verstoßen.“ Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Fall festgestellt,

bei dem in einem Sozialtarifvertrag eine Absicherung nur bis „zum frühestmöglichen Wechsel in die gesetzliche Rente“ erfolgte. Die Folge: Schwerbehinderte wurden schlechter gestellt, weil sie nach § 236a SGB VI bereits mit 60 Jahren eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen können, während dies für nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahrs möglich ist. Das BAG stellte die Unwirksamkeit einer solchen Regelung heraus.

Sie führe zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer, da die Betriebsparteien damit zur Begrenzung der Höhe der diesen Arbeitnehmern zu zahlenden Abfindung an einen sozialversicherungsrechtlichen Vorteil anknüpfen, dessen Daseinsberechtigung gerade den Schwierigkeiten und den besonderen Risiken Rechnung tragen soll, mit denen schwerbehinderte Arbeitnehmer konfrontiert sind. Erforderlich sei jetzt eine „Anpassung nach oben“, also den Angehörigen der mittelbar benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile zu gewähren wie den nicht benachteiligten Arbeitnehmern. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.7.2019, 1 AZR 537/17)