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Angesichts der bevorstehenden Betriebsratswahlen ist die Frage von Bedeutung, inwieweit Leih- und Zeitkräfte bei der Bestimmung der Größe des Betriebsrates zu berücksichtigen sind. Dasselbe gilt bei der Freistellung nach der Staffel in § 38 BetrVG.
In einem Fall, der noch vor dem Inkrafttreten des neuen AÜG zu beurteilen war, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt klargestellt, dass regelmäßig beschäftigte Zeitarbeitnehmer auch bei den Freistellungen zu berücksichtigen sind. In dem Streitfall waren neben den Stamm-Beschäftigten seit Jahren ca. 150 Zeitarbeitnehmer beschäftigt. Der Betriebsrat verlangte im Gerichtsverfahren eine zweite Freistellung, da die Zahl von 501 Beschäftigten überschritten war. Das Gericht gab dem BR Recht. Aus der Begründung: „Es ist auf die den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnende Personalstärke abzustellen; maßgeblich ist, wie viele Arbeitsplätze regelmäßig besetzt sind. Vor diesem Hintergrund können auch nicht ständig beschäftigte Arbeitnehmer mitzuzählen sein, soweit nur eine bestimmte Anzahl derartiger Arbeitnehmer regelmäßig im Betrieb eingesetzt wird.“ (Bundesarbeitsgericht v. 02.08.2017 – 7 ABR 51/15)