Tracking-Tastendruck-Arbeitsrecht-Hamburg-Kanzlei-Gaidies-Heggemann-und-Partner

„Der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, ist unzulässig, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht.“ Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht im Fall eines „Web-Entwicklers“ entschieden, der während der Arbeitszeit seinen PC privat genutzt hatte (Abwicklung des E-Mail-Verkehrs für seinen Vater).

Der Arbeitgeber hatte schon vorher gegenüber allen Mitarbeitern angekündigt, dass der gesamte „Internet-Traffic“ und die Benutzung der Systeme „mitgeloggt“ werden. Die Firma ging nun nach der Auswertung davon aus, dass der Mitarbeiter in erheblichem Umfang Privattätigkeiten am Arbeitsplatz erledigte und kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei durch die verdeckte Überwachung verletzt worden. Die Informationsgewinnung war nicht nach § 32 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zulässig. Die von der Firma „ins Blaue hinein“ veranlasste Maßnahme war unverhältnismäßig. Eine Kündigung sei ohne vorherige Abmahnung unzulässig. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Juli 2017 – 2 AZR 681/16)