Künftig können alle Beschäftigten im (vollendeten) Alter von 16 Jahren den Betriebsrat mitwählen.
Sie sind aber nicht passiv wahlberechtigt, also nicht wählbar. Das bedeutet natürlich praktisch, diese Beschäftigten in einer gesonderten Wählerliste führen zu müssen (vergleichbar den Leiharbeitnehmern). Übrigens: Stichtag ist der Wahltag. Es muss also am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet sein (siehe § 2 Abs. 3 Wahlordnung).