Natürlich stellt sich in Corona-Zeiten die Frage, ob nicht die nächste BR-Wahl „generell“ als Online-Wahl durchgeführt werden kann. Die eindeutige Antwort: Nein. Eine solche Form sieht die Wahlordnung nicht vor. In einem Fall vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg fand neben der Präsenz- und Briefwahl auch eine Online-Wahl als Alternative zur Briefwahl statt. Dazu wurde eine Software angeschafft, die den Sicherheitsvorgaben des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSG) entsprach und von diesem zertifiziert war. Ziel des Wahlvorstands war es, die Beteiligung an der Betriebsratswahl zu erhöhen, was auch gelungen ist. Den Wahlberechtigten wurden die Zugangsdaten zur Teilnahme an dem Onlineverfahren per E-Mail zugesandt. Online konnte dann ein virtueller Stimmzettel ausgefüllt werden. Es wurden 740 gültige Stimmen durch Präsenz- und Briefwahl abgegeben. 628 Wahlberechtigte nahmen an der Onlinewahl teil. Bei Öffnung der “elektronischen Wahlurne” wurde eine Folie an die Wand projiziert, welche eine Stimmenanzahl und Wahlergebnisse enthielt. Eine andere Auszählung der elektronisch abgegebenen Stimmen erfolgte nicht. Die Wahl wurde wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit angefochten.
Das Gericht urteilte, die Wahl sei unwirksam. Es gäbe im Gesetz bzw. in der Wahlordnung keine Möglichkeit der Online-Wahl. Es sei immer noch von einer reinen „Papier-Wahl“ auszugehen, so auch bei der Briefwahl. Das herkömmliche Verfahren der Briefwahl ermöglicht es allen Arbeitnehmern, die an der Wahl teilnehmen möchten und sich am Wahltag nicht im Betrieb befinden, zu wählen, so das Gericht. Außerdem sei bei einer getrennten Auszählung erkennbar, wie die Online-Wähler zum einen und die Brief- und Präsenzwähler zum anderen abgestimmt hätten. Dies ließe Rückschlüsse auf das Abstimmungsverhalten bestimmter Gruppen (zum Beispiel der jüngeren Mitarbeiter als potentiell eher online-affin) zu, was das Ein-Urnen-Prinzip gerade vermeiden will. (LAG Hamburg, Beschluss vom 15.2.2018 – 8 TaBV 5/17)