Ähnlich der Möglichkeit für Betriebsräte, online zu tagen, wurde dies jetzt auch für die Wahlvorstände eingeführt.
Aber das kann natürlich nicht immer gelten. Das Gesetz gibt Ausnahmen vor, bei denen in Präsenz getagt werden muss:
– die Prüfung oder Nachprüfung eingereichter Vorschlagslisten,
– die eigentliche Stimmauszählung,
– die Durchführung des Losverfahrens (§ 10 Abs. 1 WO) oder
– die Erste Wahlversammlung im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren (§ 14a Abs. 1 Satz 2 BetrVG).
Sicher wird die Bearbeitung und der Versand von Briefwahlunterlagen nur in Präsenz möglich sein; hier ist aber nicht mehr die Anwesenheit des gesamten Wahlvorstands zwingend.