Es gibt tatsächlich eine Menge Rechtsprechung
Was passiert, wenn sich ein Arbeitnehmer nicht ordentlich benimmt und z.B. ausfällig wird? Hat er arbeitsrechtliche Konsequenzen zu befürchten? Wer steht dafür ein, wenn er sich auf dem Heimweg Verletzungen zuzieht und was ist zu beachten, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein teures Essen oder sonstige Geschenke spendiert?
Sind Arbeitnehmer verpflichtet, an einer Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit und des Arbeitsortes teilzunehmen? Die Antwort lautet Nein. Ausgangspunkt ist der Pflichtenkatalog des § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach wird der Arbeitnehmer zur Leistung weisungsgebundener und fremdbestimmter „Arbeit“ verpflichtet. Das ist die Hauptpflicht. Der Besuch der Weihnachtsfeier steht mit der Arbeitspflicht nicht im Zusammenhang.
Bietet ein Arbeitgeber einen Betriebsausflug oder eine Betriebsfeier betriebsöffentlich zur Teilnahme für die bei ihm beschäftigten Mitarbeiter an, so haben auch freigestellte Arbeitnehmer ein Teilnahmerecht. Dieses folgt aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Möchte der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer oder eine Gruppe von Arbeitnehmern von der Teilnahme ausschließen, so benötigt er hierfür einen sachlichen Grund (ArbG Köln Urt. v. 22.6.2017 – 8 Ca 5233/16)
Kein allgemeiner Anspruch auf ein „Weihnachtsgeschenk“
Arbeitnehmer, die nicht an einer betrieblichen Weihnachtsfeier teilgenommen haben, haben keinen Anspruch auf bei dieser Gelegenheit verschenkte iPads mini, wenn der Arbeitgeber mit dieser „Überraschung“ nur zur freiwilligen Teilnahme an Betriebsfeiern außerhalb der Arbeitszeit motivieren wollte (ArbG Köln Urt. v. 9.10.2013 – 3 Ca 1819/13)
Unfallversicherung besteht
Auch wenn kleinere Untergliederungen/Abteilungen eine Weihnachtsfeier durchführen, besteht Unfallversicherungsschutz (BSG Urt. v. 5.7.2016 – B 2 U 19/14 R). Es kommt also nicht mehr darauf an, dass die Feier für das gesamte Unternehmen organisiert ist.
Kurz gesagt
Beleidigen sie weder Vorgesetzte oder Kollegen! Es könnte die letzte Weihnachtsfeier für Sie im Unternehmen sein (LAG Hamm v. 30.6.2004 – 18 Sa 836/04).
Animieren Sie Azubis nicht zum Drogenkonsum (zu einer privaten Party und nachgeholten Weihnachtsfeier: LAG Rheinland-Pfalz v. 20.2.2014 – 2 Sa 461/13).
Wenn Sie nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmen, haben Sie keinen Anspruch auf die Geschenke, die die Kollegen dort erhalten (LAG Köln v. 26.3.2014 – 11 Sa 845/13). Wenn Sie also hoffen, dass es Geschenke gibt, gehen Sie hin!
Wenn Sie privat eine Weihnachtsfeier ihres Teams organisieren: Stürzen Sie nicht! Sie sind nicht versichert; es ist kein Arbeitsunfall! (BSG v. 26.6.2014 – B 2 U 7/13 R)
Und für den Chef: Drohen Sie nicht mit der Absage der Feier, um den Betriebsrat „gefügig zu machen“ (ArbG Regensburg v. 30.05.2000 – 7 BV 5/99 L9).