Einigungsstelle zuständig für Mitbestimmung bei der Ausgestaltung der Zeiterfassung
Im Hinblick auf die gesetzliche Verpflichtung der Arbeitgeber zur Erfassung der Arbeitszeiten können Betriebsräte durch ihre Initiative eine Regelung erzwingen, wie diese Zeiten erfasst werden sollen.
Der Sachverhalt:
Der Betriebsrat forderte von der Arbeitgeberin Verhandlungen über die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung für Mitarbeiter im Außendienst. Bisher gab es nur Konzernbetriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit und deren Erfassung via SAP für den Innendienst. Die Arbeitgeberin lehnte die Gespräche ab und verwies darauf, dass sie grundsätzlich ein System der elektronischen Arbeitszeiterfassung bevorzugt, für das der Konzernbetriebsrat im Innendienst zuständig ist. Sie hoffte zudem, dass der Außendienst letztlich von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen wird, angesichts der geplanten gesetzlichen Regelung und Tariföffnung.
Einigungsstelle vom Gericht eingesetzt
Das Arbeitsgericht München setzte auf Antrag des Betriebsrats eine Einigungsstelle ein und wies darauf hin, dass diese gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 13.9.2022 (1 ABR 22/21) nicht offensichtlich unzuständig sei. Es ging nicht darum, ob eine Zeiterfassung erforderlich ist, da der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet ist und somit kein Spielraum für Mitbestimmung besteht, sondern nur darum, wie die Zeiterfassung erfolgen soll.
Die Beschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts:
Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er noch nicht entschieden hat, ob er sich rechtmäßig verhalten und seinen Verpflichtungen nachkommen möchte, um das Initiativrecht des Betriebsrats zu umgehen. Ebenso wenig kann er im Voraus eine Entscheidung über die Art der Zeiterfassung treffen, die dann (gegebenenfalls) die Mitbestimmung des Konzernbetriebsrats erfordert.
Der Betriebsrat hat das Initiativrecht bei der Ausgestaltung der Zeiterfassung
Die Entscheidung über die beste Art der Zeiterfassung unterliegt der Mitbestimmung des örtlichen Betriebsrats (LAG München v. 22.5.2023 – 4 TaBV 24/23)
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