…. wenn die Daten gesammelt und elektronisch gespeichert werden.
In dem konkreten Fall wurde ein Fremdunternehmen mit der Durchführung einer Mitarbeiterbefragung beauftragt. Das hierfür verwandte IT-System „Employee Opinion Survey“ (EOS) wurde auf der Grundlage der mit dem KBR geschlossenen KBV eingeführt. In der Befragung wurden von der Arbeitgeberin verfasste Fragen zur Aktiven Führung gestellt, die von den Fragen der Vorjahre abwichen.
Das BAG stellte zunächst fest: „Es reicht aus, wenn leistungs- oder verhaltensbezogenen Daten nicht auf technischem Weg durch die Einrichtung selbst gewonnen werden, sondern manuell eingegeben und von der technischen Einrichtung weiter verwertet werden. Deshalb handelt es sich bei dem eingesetzten IT-System EOS um eine technische Einrichtung i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.“
Da zudem Antworten der Teilnehmer mit den statistischen Daten in einer gebildeten Datenmatrix verknüpft wurden, war eine zielgruppenorientierte Auswertung der Ergebnisse ermöglicht, u.a. wegen der Nennung der „Organisationseinheit“, der der Teilnehmer an der Mitarbeiterbefragung angehört. Entsprechend konnten Ergebnisberichte für „Organisationseinheiten“ erstellt werden, nach denen ohne weiteres die direkten Vorgesetzten bestimmbar waren. Die Befragung war also nicht – wie behauptet – strikt anonymisiert.
Zwar setzte sich der KBR in diesem Verfahren nicht durch, weil er bereits früher dem Einsatz des IT-Systems zugestimmt hatte, aber das BAG hat wesentliche Ausführungen zum „Beginn“ der Mitbestimmung – bereits beim Sammeln von Daten – vorgelegt.
(BAG v. 11.12.2018, 1 ABR 13/17)
Tags: § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, Betriebsrat, Einigungsstelle, Mitarbeiterbefragung, Mitbestimmung