Häufig werden wir von Betriebsräten gefragt, ob bei der Stellung von Dienstwagen eigentlich ein Mitbestimmungsrecht besteht. Die Antwort lautet ja, aber. In einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm vom 07. Feb. 2014 (Az. 13 TaBV 86/13) wurde die Mitbestimmungspflicht bestätigt, wenn eine Privatnutzung eingeräumt wird. Allerdings hat das BAG bislang noch nicht entschieden, ob und wenn ja, in welchem Umfang Dienstwagenregelungen mitbestimmungspflichtig sind. Die Entscheidung aus Hamm enthält eine einfache Begründung: Die eigentliche ‚Gestellung‘ eines Dienstwagens ist zwar mitbestimmungsfrei. Aber durch die Privatnutzung entsteht ein sog. „geldwerter Vorteil“. Deshalb wird in der Literatur nahezu einhellig die Auffassung vertreten, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gegeben sei, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Dienstwagen zur Verfügung stellt und die Privatnutzung erlaubt. Die Privatnutzung eines Dienstwagens stelle nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) einen sog. vermögenswerten Vorteil und damit ein Entgelt dar, so dass Fragen der „betrieblichen Lohngestaltung“, wie § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dies voraussetzt, betroffen sind.
In dem von dem LAG Hamm zu entscheidenden Fall hatte die Arbeitgeberin, eine Klinik mit 230 Arbeitnehmern, zwei Arbeitnehmern jeweils einen Dienstwagen überlassen, den diese nach den zugrundeliegenden Überlassungsvereinbarungen auch privat nutzen durften. Den bei der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrat beteiligte die Arbeitgeberin hierbei nicht. Der Betriebsrat sah hierin eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG und beantragte bei dem Arbeitsgericht Paderborn, die Arbeitgeberin habe es zu unterlassen, Arbeitnehmern Dienstwagen zur Privatnutzung zu überlassen, solange er seine Zustimmung nicht erteilt habe oder ein die Zustimmung ersetzender Beschluss der Einigungsstelle vorliege. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag des Betriebsrats statt. Hiergegen legte die Arbeitgeberin Beschwerde ein.
Das LAG Hamm wies die Beschwerde der Arbeitgeberin zurück. Zu Recht habe das Arbeitsgericht dem Unterlassungsbegehren des Betriebsrats stattgegeben. Dem Betriebsrat stehe ein Unterlassungsanspruch zu, wenn seine Mitbestimmungsrechte verletzt seien. Vorliegend habe die Arbeitgeberin das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dadurch verletzt, dass sie bestimmten Arbeitnehmern einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen habe, ohne die Zustimmung des Betriebsrats oder einen die Zustimmung ersetzenden Spruch der Einigungsstelle einzuholen. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in „Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderungen“ mitzubestimmen.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung seien nach der ständigen Rechtsprechung des BAG alle vermögenswerten Arbeitgeberleistungen, bei denen die Bemessung nach bestimmten Grundsätzen oder einem System erfolge. Mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG seien damit im Ergebnis alle Formen der Vergütung, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern mit Blick auf die Arbeitsleistung gewähre. Das BAG hat, worauf auch das LAG Hamm in seinen Entscheidungsgründen hinweist, mit Urteil vom 14. Dezember 2010 unter dem Aktenzeichen 9 AZR 631/09 im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entschieden, dass die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung einen geldwerten Vorteil und regelmäßig eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung darstelle. Daher, so das LAG Hamm, handele es sich um einen selbstständigen Entgeltbestandteil und ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sei gegeben. Die Arbeitgeberin legte hiergegen Rechtsbeschwerde beim BAG ein. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen 1 ABR 17/14 anhängig.
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