Die Versetzung eines Metallbaumeisters vom Betriebssitz in Hessen nach Sachsen „für mindestens 2 Jahre, ggf. auch länger“, führte zu einem Grundsatzstreit. Die Arbeitsgerichte hielten eine solche „Versetzung“ für unzumutbar. Da der Kläger allerdings der Versetzung nachkam, ging es jetzt um den Streit der Fahrtkosten-Erstattung.
Der Kläger hat die beklagte Arbeitgeberin ua. auf Ersatz der Fahrtkosten für die Monate Juni bis September 2016 verklagt. Er hat die Auffassung vertreten, er könne entsprechend den steuerrechtlichen Regelungen für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld iHv. 0,30 Euro beanspruchen. Das Landesarbeitsgericht war der Auffassung, er könne Reisekosten nur nach der Trennungsgeldverordnung (TGV – gilt für Soldaten) erstattet bekommen für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln und dies auch nur für Heimfahrten alle zwei Wochen.
Mit der eingelegten Revision bekam er die gesamten Fahrtkosten zugesprochen, für jeden gefahrenen Kilometer als Kilometergeld iHv. 0,30 Euro. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. November 2019 – 8 AZR 125/189
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