Eine erst jetzt veröffentlichte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg kann für viele Firman das Ende der GPS-Ortung von Firmenfahrzeugen bedeuten. Das Gericht sah keine Notwendigkeit, Firmenfahrzeuge mit einem Ortungssystem auszustatten und solche Daten über 150 Tage zu speichern. Die Datenerfassung sei auch nach § 26 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 1 BDSG für den Zweck des Beschäftigungsverhältnisses nicht erforderlich (VG Lüneburg v. 19.03.2019, 4 A 12/19).
Der Fall
Die 18 Firmenfahrzeuge eines Gebäudereinigungsunternehmens, die von Objektbetreuer, Reinigungskräften und dem Hausmeister genutzt werden, sind mit einem GPS-Systemen ausgestattet, das für einen Zeitraum von 150 Tagen ständig jegliche gefahrene Strecke mit Start- und Zielpunkten einschließlich der gefahrenen Zeit und zumindest des Status der Zündung (Ein/Aus) speichert. Eine Taste zum Ein- und Ausschalten des Ortungssystems ist nicht vorhanden. Zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn der Arbeitszeit des Folgetages ist eine Deaktivierung nur unter erheblichem Aufwand möglich. Das Ortungssystem erfasst die Kennzeichen der betroffenen Fahrzeuge. Die Fahrzeuge sind den jeweiligen betrieblichen Nutzern zugeordnet.
Feststellung der Datenschutzbehöre
Die Datenschutzbehörde Niedersachsen stellte in einem Bescheid fest, dass die Erhebung und Verarbeitung von Positionsdaten der Beschäftigten der durch Ortungssysteme nicht erforderlich sei. Außerdem ordnete die Behörde u.a. an, „die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Beschäftigungsdaten durch Ortungssysteme so zu gestalten, dass eine personenbezogene Ortung während der ordnungsgemäßen betrieblichen Nutzung der Fahrzeuge nicht erfolgt.“
Der Gerichtsentscheid
Das Gericht setzte sich mit zahlreichen Einwendungen des Unternehmens auseinander. Zur Verhinderung von Diebstählen sei ein Ortungssystem ungeeignet. Jedenfalls sei eine ständige Erfassung der Fahrzeugposition und die Speicherung über 150 Tage hierfür nicht erforderlich. Um Touren zu planen, Mitarbeiter- und Fahrzeugeinsatz zu koordinieren, sei das System ebenfalls nicht erforderlich. „Die Tourenplanung ist zukunftsorientiert. Informationen über aktuelle und vergangene Standorte der Firmenfahrzeuge sind planungsunerheblich.“ Für eine womöglich außerplanmäßig (z.B. infolge von Krankheitsausfällen, Staus, Unfällen) akut werdende zentrale Koordination von Mitarbeitern und Fahrzeugen würde als weniger stark eingreifende Maßnahme die Gewährleistung einer Erreichbarkeit von Mitarbeitern per Mobiltelefon genügen.
Die ständige Erfassung von Standort-, Bewegungs- und Zeitdaten der Firmenfahrzeuge und die Speicherung über 150 Tage ist nicht erforderlich.
Dabei ging der Einzelrichter davon aus, dass die im Reinigungsgewerbe zu erledigenden Aufgaben – anders als etwa im Transport- und Beförderungsgewerbe – ihrer Natur nach nicht zeitkritisch sind, was auch im Falle von Akutausfällen gilt. Außerdem mangele es bereits an der „Einwilligung“ der betroffenen Nutzer, wenn nur über die technische Ausrüstung der Fahrzeuge mit Ortungstechnik an sich und über teilweise damit verfolgte Zwecke (Optimierung Objektbetreuung, Ortungsmöglichkeit im Diebstahlsfall) informiert wird.
Tags: § 26 BDSG, 19.03.2019, 4 A 12/19, Datenschutz, Diebstahl, Einwilligung, Firmenfahzeug, Freiwilligkeit, gps-ortung, Mobiltelefon, Tourenplanung, vg lüneburg, Zweck Beschäftigungsverhältnis