Die neue Brückenteilzeit kann von allen Beschäftigten in Anspruch genommen werden, auch wenn vorher schon Teilzeitbeschäftigung vorlag. Nach der Regelung in § 9a TzBfG kann ein Antrag einfach in Textform, also formlos gestellt werden. In dem Fall, der dem Arbeitsgericht Düsseldorf vorlag, hatte eine Mitarbeiterin in Teilzeit nun „eine weitere Reduzierung“ ab 01.04.2020 bis 31.03.2021 auf 33 Stunden beantragt. Das Gericht stellte zunächst fest, ein bestimmter Grund hierfür sei nicht anzugeben. Die Textform des (formlosen) Antrags mit Angabe des begehrten Zeitraums und dem Umfang der Arbeitszeitverringerung sei ausreichend. Entgegenstehende Gründe, die der Arbeitgeber vorgetragen hatte, stünden dem Anliegen nicht entgegen. (ArbG Düsseldorf v. 30.06.2020 – 5 Ca 1315/20)
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zum Thema Brückenteilzeit Informationen bereit gestellt. Auf der Website können Sie sich einen Überblick verschaffen und über das Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts, die Ansprüche auf Brückenteilzeit und eventuell für Sie geltende Voraussetzungen Informationen erhalten. Bei der Umsetzung oder bei Komplikationen mit dem Arbeitgeber stehen Ihnen unsere Fachanwälte zum Thema Arbeitsrecht gerne zur Seite.
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