Wie Überschüsse (oder auch Unterdeckungen) einer Pensionskasse aufzuteilen sind, war Gegenstand einer Klage vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Kurz gesagt: Eine Verteilung von Überschüssen erfolgt nicht als individuelle Zuordnung. Das BAG argumentiert: „Der Versicherer darf gleichartige Verträge zu Bestandsgruppen und Gewinnverbänden zusammenfassen. Die Verteilung des Überschusses orientiert sich am Beitrag der Gruppe oder des Verbands an der Entstehung des Überschusses. Es genügt, wenn der Versicherer alle Verträge sachgerecht in einzelne Gruppen unterteilt und den Rohüberschuss entsprechend der Überschussverursachung den jeweiligen Gruppen zuordnet. Der einzelne Vertrag erhält dann den rechnerischen Anteil am Betrag seiner Gruppe.“
In dem Fall, den Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiersgewerbes (a.G.) B.V.V. betreffend, differenzierte das BAG allerdings nach Tarifen und vereinbarten Rechnungszinsen: „Es werden unterschiedliche Abrechnungsverbände gebildet nach den unterschiedlichen Tarifen und den in diesen vereinbarten Rechnungszinsen. Eine solche Zusammenfassung ist notwendig, da verschiedene Gruppen von Versicherungsnehmern unterschiedlich zur Überschusserwirtschaftung beitragen. Es ist deshalb erforderlich, sie auch bei der Überschussbeteiligung unterschiedlich zu behandeln. Verträge mit niedrigerem Garantiezins tragen in höherem Maße zu der Erwirtschaftung eines Überschusses bei, da der Überschuss nicht durch den Garantiezins geschmälert wird und zudem niedrigere Garantiezinsen risikoreichere Anlagen ermöglichen, die potenziell zu höheren Erträgen führen. Daher wäre eine Zusammenfassung von Verträgen mit unterschiedlichem Garantiezins nicht sachgerecht. Es würden Überschüsse, die nur von einem Teil der Verträge erwirtschaftet wurden, auf alle verteilt.“ Auch im Fall der Klägerin waren „innerhalb des Abrechnungsverbands Alttarif, zu dem auch der Vertrag der Arbeitnehmerin gehört, getrennte Gewinnverbände für die Stammrentenbausteine bis 2004 und ab 2005 gebildet worden. In diesen Gewinnverbänden werden Versicherungsverträge mit gleichen Merkmalen hinsichtlich Risiko sowie Zins, Biometrie (nach sog. Sterbetafeln) und Kosten zusammengefasst.
Alle zusammengefassten Verträge versichern das Invaliditäts-, Alters- und Todesfallrisiko und haben damit eine enge Verbindung zueinander. Innerhalb dieser Gewinnverbände erfolgt eine Zuordnung der Überschüsse anteilig zu jedem einzelnen Vertrag.“ Diese Form der Zusammenfassung erkannte das Gericht an und lehnte eine individuelle Berechnung ab.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Mai 2022 – 3 AZR 408/21)
Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen
Rechtsanwälte Gaides Heggemann & Partner, Hamburg
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