Allerdings können BR-Mitglieder selbst darüber befinden, ob sie durch die Anwesenheit einer nicht teilnahmeberechtigten Person bei der Wahrnehmung ihres Mandats beeinträchtigt werden. Stimmt allerdings ein Mitglied dagegen, müssen Ersatzmitglieder draußen bleiben.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 30. September 2014 – 1 ABR 32/13.
Tags: § 30 Satz 4 BetrVG, Betriebsratssitzungen, Ersatzmitglieder