Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13.09.2022 ist es erforderlich, dass alle Arbeitszeiten dokumentiert, also aufgezeichnet werden. Das Gericht hat keinen konkreten Weg dafür benannt, es kann eine Selbstaufschreibung (Excel) ebenso in Frage kommen wie die elektronische Zeiterfassung.
Wichtig: Jeder Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße, ist für die Durchführung verantwortlich und muss die Zeiten kontrollieren. Ausnahme sind nicht vorgesehen, weil das BAG mit dem notwendigen Gesundheitsschutz argumentiert. Der sog. Vertrauensarbeitszeit ist damit eine Absage erteilt worden, wie schon zuvor durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der notwendige Schutz besteht also in der Vermeidung von Überforderung bzw. mindestens darin, nachweisen zu können, dass eben auch einmal Freizeitausgleich erfolgen muss. Hier gibt es für Betriebsräte genügend Spielraum der Ausgestaltung. Wir begleiten Betriebsräte bei der Umsetzung.
Tags: Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Aufzeichnung, Betriebsrat, Betriebsvereinbarung, Dokumentation, Mitbestimmung, Ordnung, Verhalten