Gerade in Krankenhäuser spielt für die Rufbereitschaft eine Rolle, innerhalb welcher Zeit die Ärzte im Notfall beim Patienten sein müssen (sog. „Anrückzeit“). In einem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin entschiedenen Fall ging es u.a. um die Frage, ob hierfür 30 Minuten angemessen sind. Das LAG meint nein. In der Begründung heißt es: „An der generellen Angemessenheit einer Anrückzeit von dreißig Minuten bis zur Verfügbarkeit am Patienten bestehen im Hinblick darauf, dass somit Wege- und Rüstzeiten auch auf dem Gelände des und im Krankenhaus von den dreißig Minuten umfasst sein sollen, durchgreifende Bedenken.“
Abweichung von Betriebsvereinbarung
Zusätzlich war in dem Fall interessant, dass in einer Betriebsvereinbarung lediglich allgemein geregelt war, die Arbeit innerhalb einer „für die notwendige Patientenversorgung angemessenen Zeit“ aufzunehmen. Der Arbeitgeber hatte dagegen verstoßen, in dem er nun Fachärzte anwies, innerhalb von 30 Minuten anwesend sein zu müssen. (LAG Berlin-Brandenburg v. 23.6.2023 – 12 TaBV 638/22).
Rechtlicher Hinweis
Es wurde der Durchführungsanspruch des Betriebsrats anerkannt, die Betriebsvereinbarung einzuhalten. Ebenso ein aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG abgeleitetes Mitbestimmungsrecht.
Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg
Tags: 30 Minuten, Angemessenheit, Anrückzeit, Arbeitsrecht, Betriebsvereinbarung, Durchführungsanspruch, Fachanwalt, Fachärzte, Patienten, Rufbereitschaft