Am 22. April 2024 erfolgte im Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales die Anhörung zur Änderung des BetrVG hinsichtlich der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern. Der Gesetzentwurf sieht einen fiktiven Beförderungsanspruch ab Übernahme des Amtes vor. Hierfür sind Vergleichsgruppen von Beschäftigten aufzustellen, die eine sog. „betriebsübliche berufliche Entwicklung“ genommen haben.
Im Klartext: Aufzulisten sind vergleichbare Kolleginnen und Kollegen, die bei Amtsübernahme eines BR-Mitglieds in etwa denselben Job gemacht haben, aber inzwischen eine Karriere im Betrieb (z.B. Gruppen- oder Teamleiter, Vorarbeiter usw.) machen konnten. An deren Entwicklung kann sich das BR-Mitglied „anhängen“, ohne selbst die erforderlich Qualifikation und Kenntnisse zu besitzen. Diese konnten schließlich nicht erworben werden, weil eben die BR-Arbeit im Vordergrund stand.
Erfasst sind übrigens sowohl nach § 38 BetrVG freigestellte Betriebsratsmitglieder als auch nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder.
Nicht berücksichtigt werden allerdings, die während der Betriebsratstätigkeit erworbenen Kenntnisse, Qualifikationen und Fähigkeiten. Diese fehlen explizit im Gesetzestext, sodass es allein um eine hypothetische Karriere geht.
Wolfgang Steen Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg
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