Will ein Unternehmen Rufbereitschaften in allen Betrieben einführen, ist nicht automatisch die Zuständigkeit des GBR gegeben. Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) in Hannover entgegen einem Spruch der Einigungsstelle entschieden.In dem Fall wollte ein Arbeitgeber aus der IT-Branche IT-Branche, mit drei Standorten in Deutschland, für Wartungsarbeiten eine Rufbereitschaft an 7 Tagen zu 24 Stunden (auf freiwilliger Basis) einführen. Eine mit dem Gesamtbetriebsrat gebildete Einigungsstelle hatte eine entsprechende Gesamtbetriebsvereinbarung per Spruch verabschiedet, der wiederum vom GBR erfolgreich angefochten wurde. Das LAG stellte heraus: Ein GBR ist nur zuständig, wenn die Angelegenheit „nicht innerhalb der einzelnen Betriebe geregelt werden kann“. An das „nicht geregelt werden können“ werden allerdings hohe Anforderungen gestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG muss ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung bestehen, welches sich nach Inhalt und Zweck des Mitbestimmungstatbestands bestimmt, der einer zu regelnden Angelegenheit zugrunde liegt. Allein der Wunsch der Arbeitgeberin nach einer unternehmenseinheitlichen oder betriebsübergreifenden Regelung, ihr Koordinierungs- oder Kosteninteresse sowie reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen nicht, um in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zustimmung des Gesamtbetriebsrats zu begründen (vgl. jüngst BAG, Beschl. v. 17.03.2015 – 1 ABR 48/13).
Auch im Hinblick auf den Mitbestimmungstatbestand nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sind regelmäßig die Einzelbetriebsräte für die Regelung der davon erfassten Arbeitszeitfragen zuständig (vgl. BAG, Beschl. v. 09.12.2003 – 1 ABR 49/02). Das Mitbestimmungsrecht soll die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien Zeit für die Gestaltung ihres Privatlebens mit den betrieblichen Belangen der Arbeitgeberin zu einem angemessenen Ausgleich bringen. Dies vor dem Hintergrund, dass die betrieblichen Interessen durch die im Betrieb, also „vor Ort“ zu erledigenden Aufgaben bestimmt werden. (LAG Hannover, Beschluss vom 21.05.2015 – 5 TaBV 96/14).
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